Donnerstag, 18. Oktober 2007

Vertretung des Landes Berlin im Bereich der Justiz

Von Zeit zu Zeit fragt man sich, wer zum Beispiel bei dem Antrag auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen der richtige Drittschuldner ist, wenn ein Bundesland beteiligt ist. In Berlin wurde gerade die Zuständigkeitsregelung im Amtsblatt für Berlin Nr. 44 vom 12.10.2007, Seiten 2641 ff veröffentlicht (Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20. September 2007; Just I B 10 (V.)

Soweit das Land Berlin im Justizbereich Drittschuldner ist, wird es vom Generalstaatsanwalt in Berlin (z.Zt. Ralf Rother)- Elßholzstr. 30-33
10781 Berlin, vertreten:

"V. Drittschuldnervertretung
§ 15 – Grundsatz
(1) Der Generalstaatsanwalt in Berlin vertritt das Land Berlin als Drittschuldner, soweit es den Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz angeht, bei der Entgegennahme von Pfändungstiteln (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen usw.) oder Benachrichtigungen von bevorstehenden Pfändungen, bei der Abgabe von Drittschuldnererklärungen sowie bei der übrigen Sachbehandlung im Pfändungsverfahren nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften.
(2) Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich auch auf Forderungspfändungen, die nach Durchführung strafprozessualer Maßnahmen von der Polizeibehörde verwahrte Gegenstände oder verwahrtes Geld betreffen.
§ 16 – Behandlung durch eine unzuständige Stelle
Ist der Pfändungstitel oder die Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung einer anderen Justizbehörde als dem Generalstaatsanwalt in Berlin zugestellt worden, so hat die un- zuständige Stelle das Schriftstück unverzüglich an den Generalstaatsanwalt in Berlin weiterzuleiten und der Gläubigerin oder dem Gläubiger die Abgabe unter Hinweis auf die richtige Zuständigkeit und unter Nennung des § 189 ZPO mitzuteilen.
§ 17 – Sachbehandlung im Vor-/Pfändungsverfahren
(1) Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken.
(2) Die Pfändungstitel oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung sind – erforderlichenfalls nach vorheriger telefonischer Ankündigung – unverzüglich derjenigen Stelle, die sie angehen (Staatsanwaltschaft Berlin, Amtsanwaltschaft Berlin, Kosteneinziehungsstelle der Justiz, Hinterlegungsstelle, Zentrale Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz (ZBV), Zahlstellen oder Hauskammern der Justizvollzugsanstalten usw.) zuzuleiten.
(3) Der Stelle, die für die Anordnung des Bewirkens der Leistung zuständig ist, obliegt
a) die unverzügliche Durchführung der Beschlagnahme,
b) die Entscheidung über die Auszahlung bzw. Herausgabe unter Benennung der Forderungsinhaberin oder des Forderungsinhabers,
c) – binnen 10 Tagen – die Erteilung aller zur Abgabe der Drittschuldnererklärung benötigten Informationen,
d) die Erledigungsmitteilung an den Generalstaatsanwalt in Berlin.

§ 18 – Drittschuldnererklärung
Der Generalstaatsanwalt in Berlin benachrichtigt die Schuldnerin oder den Schuldner sowie die Stelle, die für die Anordnung des Bewirkens der Leistung zuständig ist, vom Inhalt der Drittschuldnererklärung bzw. – sofern eine Drittschuldnererklärung nicht abzugeben ist – Gläubigerin oder Gläubiger und Schuldnerin oder Schuldner vom Veranlassten.
§ 19 – Dauer der Vorpfändung
Bei Zustellung einer Vorpfändung hält die Stelle, die für die Anordnung des Bewirkens der Leistung zuständig ist, die Beschlagnahme aufrecht, bis sie der Generalstaatsanwalt in Berlin vom fruchtlosen Fristablauf benachrichtigt."
Die vollständige Anordnung ist hier zu finden.

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