Die Schriftformklausel ist nach der Entscheidung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts zu weit gefasst und daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie erwecke beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2007 - 9 Sa 143/07 -
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 -Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen