Samstag, 31. Mai 2008

Bundesarbeitsgericht: Keine doppelte Schriftformklausel im Formularvertrag

Nach dem einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2008 - - 9 AZR 382/07 - zu Grunde liegenden Formulararbeitsvertrag bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform.

Die Schriftformklausel ist nach der Entscheidung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts zu weit gefasst und daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie erwecke beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2007 - 9 Sa 143/07 -

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 -

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

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