Freitag, 30. Mai 2008

Keine Zweitwohnungssteuer bei Studenten - Bestätigung vorläufiger Entscheidung

Pressemeldung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.05.2008:

Ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist mit Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung in Landau und mit Nebenwohn­sitz in seinem Studienort Mainz gemeldet. Die Stadt forderte von ihm für die Nebenwohnung Zweitwohnungssteuer in Höhe von 340,00 € jährlich. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die von der Stadt Mainz ein­gelegte Berufung zurück und bestätigte damit seinen Eilbeschluss vom 29. Januar 2007 (vgl. Pressemitteilung Nr. 7/2007).

Eine Zweitwohnungssteuer könne nur erhoben werden, wenn für eine weitere Wohnung ein besonderer Aufwand betrieben werde, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebens­bedarfs hinausgehe und deshalb eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermuten lasse. An dem danach für die Steuererhebung erforderlichen Wohnen in zwei Wohnungen fehle es im Allgemeinen bei Studenten, die in der elterlichen Wohnung melderechtlich ihre Hauptwohnung beibehielten. Denn über die ihnen von den Eltern überlassenen Räumlichkeiten stehe Studenten in der Regel keine tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht zu, so dass sie dort nicht Inhaber einer Erstwohnung im steuer­rechtlichen Sinne seien. Deshalb könnten sie am Studienort auch keine zweite Wohnung innehaben.

Das Oberverwaltungsgericht hat gegen sein Urteil die Revision zum Bundesverwaltungs­gericht zugelassen.


Urteil vom 22. April 2008, Aktenzeichen: 6 A 11354/07.OVG

Vgl. hier

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