Freitag, 30. Mai 2008

Kreditnehmerschutzgesetz auf dem Weg

Am 25. April 2008 hat der Bundesrat den Entwurf eines Kreditnehmerschutzgesetzes beschlossen, um die missbräuchliche Abtretung von Gundschuldforderungen zu verhindern. Nach geltendem Recht sollte der Verbraucher (Darlehensnehmer) mit der Bank vertraglich vereinbaren, dass die Abtretung der Grundschuldforderung nur mit Einverständnis des Eigentümers und nur bei Nichteinhaltung der vertraglichen Darlehensrückzahlungspflicht zulässig ist.

Vgl. den ursprünglichen Entwurf aus Bayern.

Nach dem eingebrachten Entwurf wird die gesetzliche Neuregelung im BGB folgenden Test erhalten:

"§ 488a Besondere Pflichten beim Immobiliardarlehensvertrag
(1) Ein Immobiliardarlehensvertrag ist ein Darlehensvertrag, bei dem die
Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein
Grundpfandrecht abhängig gemacht wird; der Sicherung durch ein
Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer Sicherung gemäß
§ 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird.


(2) Ist bei einem Immobiliardarlehensvertrag für einen bestimmten Zeitraum
von mehr als einem Jahr ein fester Zinssatz vereinbart, so ist der Darlehensnehmer
drei Monate vor dem Ende der Zinsbindung auf deren Ablauf und auf die Bestimmungen des § 489 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 in Textform hinzuweisen.
Unterbleibt der Hinweis, muss der Darlehensnehmer den Ablauf der Zinsbindung
nicht gegen sich gelten lassen. Erfolgt der Hinweis verspätet, muss der Darlehensnehmer den Ablauf der Zinsbindung erst drei Monate nach Zugang
des Hinweises gegen sich gelten lassen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend
bei einer vereinbarten Beendigung des Kreditvertrages.


(3) Beabsichtigt der Darlehensgeber, den Darlehensvertrag oder einzelne Forderungen aus diesem an einen Dritten zu übertragen, so hat er dies sowie die Kontaktdaten des neuen Gläubigers dem Darlehensnehmer unmittelbar vor Vertragsschluss mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn der ursprüngliche Darlehensgeber
mit dem Einverständnis des Zessionars gegenüber dem Darlehensnehmer nach wie vor als Darlehensgeber auftritt oder wenn der Wechsel des Darlehensgebers
auf Grund umwandlungsrechtlicher Vorschriften erfolgt und an der Umwandlung ausschließlich Rechtsträger beteiligt sind, die der deutschen Kreditaufsicht unterliegen.


(4) Von dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Darlehensnehmers
abgewichen werden; sie findet auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
Gestaltung umgangen wird."

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2. Nach § 489 wird folgender § 489a eingefügt:


"§ 489a Gesamtfälligstellung von Teilzahlungsdarlehen bei Immobiliardarlehensverträgen


(1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber
einen Immobiliardarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu
tilgen ist, nur kündigen, wenn

1. der Darlehensnehmer mit einem Betrag, der mindestens einem Viertel der
für ein Jahr geschuldeten Leistungen entspricht, in Verzug ist und
2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine vierwöchige Frist
zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass
er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung
ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung
anbieten.


(2) Von dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Darlehensnehmers abgewichen
werden, sofern dieser Verbraucher ist; sie findet auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltung umgangen wird."

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3.
Dem § 490 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer eines Immobiliardarlehensvertrages zur Kündigung nach § 314 berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensgeber

1. seine Treue- oder Vertragspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer oder
dem Sicherungsgeber erheblich und nachhaltig verletzt oder


2. besondere wirtschaftliche Interessen des Darlehensnehmers missachtet."

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4. § 492 Abs. 1a Satz 2 wird aufgehoben.


5. Nach § 1192 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft
worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund
des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld
zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber
der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine
Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt."

Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
Drucksache 152/08 (Beschluss) 1997 I S. 1061), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird

folgender § 18 angefügt:

"§ 18 Übergangsvorschrift zum
Kreditnehmerschutzgesetz vom ...
[einfügen: Datum
der Bekanntmachung]

§ 1192 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des
Kreditnehmerschutzgesetzes ist nicht anzuwenden, soweit Einreden aus der
Sicherungsvereinbarung bereits durch gutgläubigen einredefreien Erwerb vor
dem ... [einfügen: Tag des Inkrafttretens des Kreditnehmerschutzgesetzes]
erloschen sind."

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