Sonntag, 15. Juni 2008

Teilnahme an Täterprogramm als Einstellungs- oder Bewährungsweisung

Der Bundesrat hat am 13. Juni 2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung eingebracht. Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 a StPO soll danach auch möglich sein, wenn der Täter an einem Täterprogramm teilnimmt, wobei die Frist zur Erfüllung der Weisung bis zu einem Jahr betragen soll. Im Fall einer Verurteilung soll die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 59 a Absatz 2 Nr. 5 StGB der Entwurfsfassung mit der Weisung verbunden werden dürfen, an einem Täterprogramm teilzunehmen.

In der Entwurfsbegründung (Seite 10) heißt es u. a.:

Mit Blick auf den Opferschutz ist die Durchführung eines Täterprogramms im Rahmen einer Weisung oftmals erfolgversprechender als die im Einzelfall unter Umständen in Betracht kommende Auferlegung einer Geldbuße oder die Verurteilung zu einer Geldstrafe, weil der Täter nachhaltig gezwungen wird, sich mit seiner Tat auseinanderzusetzen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen. Da dies nicht nur für Täter häuslicher Gewalt gilt, sollen die Verbesserungen nicht auf Programme in diesem Bereich beschränkt werden, sondern im Interesse eines effektiven Opferschutzes auch bei anderen - die genannten Ziele verfolgenden - Täterprogrammen zum Tragen kommen.
Für die zu absolvierenden Täterprogramme sollen die Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Tätergewalt gelten.

Leitlinien sollen demnach sein:

"Täterarbeit HG ist ein unterstützendes Angebot zur Verhaltensänderung für gewalttätige Männer. Dabei ist Opferschutz ein unverzichtbarer Bestandteil von Täterarbeit HG, deshalb muss jedes ihrer Handlungsziele die Sicherheit der (Ex-)Partnerinnen und deren Kinder steigern und daraufhin überprüfbar sein. Grundlage der Arbeit ist ein positives Menschenbild, welches das gewalttätige Verhalten, jedoch nicht die Person an sich ablehnt. Neben einer respektierenden Grundhaltung gegenüber teilnehmenden Männern bestehen folgende Prinzipien:

  • Konflikt- und Gewaltverhalten ist zu differenzieren.
  • Häusliche Gewalt ist inakzeptabel und muss verhindert werden.
  • Täter müssen für ihr gewalttätiges Verhalten zur Verantwortung gezogen werden.
  • Verhaltensänderungen können durch eine intensive Auseinandersetzung mitdem eigenen Verhalten im Rahmen von Täterarbeit HG erreicht werden.
  • Ein effizientes Vorgehen gegen häusliche Gewalt wird durch einZusammenwirken von Politik, Justiz, Polizei, Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens, Gesellschaft und jedem Einzelnen gewährleistet.
  • Täterarbeit HG soll positive soziale Beziehungen auf der Grundlage von gegenseitiger Akzeptanz und Gleichberechtigung fördern.
Täterarbeit HG muss Bildungsunterschiede, kulturelle und soziale Hintergründe sowie regionale Gegebenheiten konzeptionell angemessen berücksichtigen. Sofern spezielle Täterprogramme für Männer, z.B. mit Migrationshintergrund, durchgeführt werden, sind die vorliegenden Standards einzuhalten."
Der Gesetzentwurf wird nunmehr vor dem Deutschen Bundestag behandelt werden. Termine sind noch nicht bekannt.

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