Prof. Dr. Ulrich Seibert, Ministerialrat im Bundesministerium der Justiz, Honorarprofessor an der Heinrich-Heine-Universität und Direktor des Instituts für Unternehmensrecht,
berichtete am 11.06.2008, dass der BT-Rechtsausschuss in seiner abschließenden Beratung am 18.06. vermutlich folgende Änderungen gegenüber dem
MoMiG-RegE beschließen wird:
Das Mindeststammkapital bleibt bei 25 000 €.Durch Schaffung der Unternehmergesellschaft wird für Kleingründungen eine Alternative geboten für die nunmehr ein “notariell beurkundetes Gründungsprotokoll” (anstelle einer notariell zu beglaubigenden Mustersatzung) errichtet werden soll. Hierfür wird ein Musterprotokoll dem Gesetz angefügt. Die Gebühren hierfür sollen "sehr niedrig" sein.
Es soll eine “Anrechnungslösung” statt der bisher geplanten Erfüllungslösung bei verdeckter Sacheinlage geben. Der (nicht erfüllte) Einlageanspruch wird automatisch um den Wert des überlassenen Gegenstandes herabgesetzt, jedoch wird die "verdeckte" Sacheinlage nicht wie eine "echte" Sacheinlage als Erfüllung des Einlageanspruchs dienen können - der Geschäftsführer und der Gesellschafter handeln also pflichtwidrig.
Es soll eine eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung nach österreichischem Vorbild eingeführt werden, die die Gesellschafter verpflichtet, "die betreffenden Gegenstände der Gesellschaft für ein Jahr nach Insolvenzeröffnung zu überlassen" (was immer das bedeuten soll).
Schließlich sind Korrekturen am Überschuldungsstatus (§ 19 InsO) geplant.
Hier ist offensichtlich das letzte Wort noch nicht gesprochen.
Zum Zeitplan wird berichtet:
Die 2. und 3. Lesung im Bundestag ist für den 27.06.2008 geplant. Im September sei der 2. Durchgang im Bundesrat. Danach erfolgen dann die Ausfertigung und Verkündung - ein Inkrafttreten wird daher im Spätherbst oder Winter zu erwarten sein.
Gefunden in den Unternehmensrechtlichen Notizen (Prof. Dr. Seibert). Vgl. auch hier.
Die Tagesordnung des Rechtsausschusses vom 18.06.2008 sieht allerdings eine eine sehr ausführliche Sachverständigenanhörung in Fragen des Lebenspartnergesetzes vor. Der Zeitplan scheint ins Wanken zu geraten.
Im übrigen aus notarieller Sicht: Die Notare sollen in unzumutbarer Weise für sehr niedrige Gebühren das einfache Gründungsprotokoll beurkunden, natürlich den Beratungspflichten nachkommen und demnach bei unvollständiger Beratung voll haften und dann noch bei der verhältnismäßig aufwendigen elektronischen Anmeldung die Eintragung der Unternehmergesellschaft technisch eintragungsbereit bei dem Handelsregister vorbereiten. So geht es nicht.
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