Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages meint, der "Datendiebstahlskauf" im Fall der Liechtensteiner Bank habe nicht zu einem Beweisverwertungsverbot geführt. Es wird Bezug genommen auf das LG Bochum (Beschluss vom 22. April 2008, Az. 2 Qs 10/08):
„Es geht in der vorliegenden Konstellation nicht um ein zunächst rechtswidriges Verhalten der staatlichen Ermittlungsbehörden, sondern um ein strafrechtlich relevantes Verhalten einer Privatperson. Die Beweisgewinnung regelnden Vorschriften der StPO richten sich jedoch an die Strafverfolgungsorgane, nicht hingegen an Privatpersonen. Daraus folgt, dass Beweismittel, die durch Private in rechtswidriger Art und Weise gewonnen werden, grundsätzlich verwertbar sind. (…) Soweit in der Rechtslehre bei Beweisgewinnung durch Privatpersonen ein Verwertungsverbot angenommen wird, beschränkt sich dies auf Extremfälle, etwa Erpressung eines Geständnisses durch Foltern. In diesen Fällen besteht aber schon aufgrund der Parallele zu § 136a Abs. 1 StPO eine ausnahmsweise Unverwertbarkeit. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Verwertung der durch die Daten eröffneten
Erkenntnisse nicht den schlechthin unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, sondern den geschäftlichen Bereich des Beschuldigten berührt. Die Straftat richtete sich auch nicht primär gegen den Beschuldigten, sondern gegen die LGT. Zudem dient die Verwertung der Kenntnisse der Aufklärung einer Straftat, deren Aufklärung im besonderen Allgemeininteresse liegt.“
vgl. schon vorher: Dr. Schmitz und Partner.
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