Donnerstag, 4. März 2010

JVA Moabit - Informationen über die Anstalt

Am 16. Oktober 2009 griff ein Strafgefangener in der Teilanstalt III der JVA Moabit Bedienstete an. Dieser Gefangene war zuvor in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Mitinhaftierten verwickelt. Aufgrund der von dem Gefangenen ausgehenden Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten gegen Personen wurde gemäß § 88 Absatz 2 Nummer 5 Strafvollzugsgesetz seine Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände angeordnet. Dieser erforderlichen Sicherungsmaßnahme widersetzte sich der Gefangene, indem er einem Bediensteten einen Faustschlag versetzte und weitere Bedienstete angriff. Sein Wider-stand konnte in der Folge durch Anwendung einfacher körperlicher Gewalt unterbunden werden. Zwei der durch den Übergriff verletzten Bediensteten waren zeitweilig dienstunfähig. Der Gefangene ist vor seiner Verlegung indie Teilanstalt III der obligatorischen Aufnahmeprüfung unterzogen worden. Konkrete Anhaltspunkte, die einer Aufnahme entgegengestanden hätten, sind dabei nicht feststellbar gewesen. Insbesondere waren bis zum Zeitpunkt des Zwischenfalls keine Erkenntnisse auf eine ge-steigerte Aggressivität des Gefangenen vorhanden. Er wurde auf anstaltsärztliche Anordnung in die Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie (APP) des Justizvoll-zugskrankenhauses verlegt und dort bis zu seiner Rück-verlegung in die JVA Moabit am 7. Januar 2010 behandelt. Dieser bedauerliche Einzelfall ist von der JVA Moabit intensiv analysiert worden und gab Veranlassung die Verhaltensregeln bei Alarmsituationen in den Wohn-gruppenbereichen der JVA Moabit weiter zu optimieren und die vor Ort handelnden Einsatzleiter zu sensibilisieren.

Die Teilanstalt III der JVA Moabit verfügt über 154 Haftplätze. Die in den Wohngruppenbe-reichen untergebrachten arbeitsfähigen Gefangenen sen bestimmte Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen: Sie dürfen nicht der organisierten Kriminalität zuzu-rechnen sein, keine erkennbare Drogenproblematik, keine besonders hohe Straferwartung und keine Tatbeteiligten in den anderen Anstaltsbereichen haben. Es werden auch keine erkennbar gewalttätigen Gefangenen sowie Unter-suchungsgefangene, bei denen haftbeschränkende Maß-nahmen angeordnet wurden, aufgenommen. Ähnliche Kriterien gelten für die Aufnahme in die Teilanstalt IV mit 29 Haftplätzen. Dort allerdings werden konzeptionsbedingt auch Inhaftierte mit einer Drogenproblematik untergebracht, weil eine Station für Gefangene im Entzug vorgesehen ist. Die Teilanstalten I und II verfügen über 515 bzw. 417 Haftplätze und dienen der Unterbringung von Untersuchungs- und Strafgefangenen ohne besondere Zuweisungskriterien. In der Teilanstalt I befindet sich die Zugangsabteilung für Neuzugänge der JVA Moabit. In einem weiteren Bereich der Teilanstalt I wird für die-jenigen Gefangenen, die gemäß §§ 230, 329 StPO wegen verschuldeter Abwesenheit beim Gerichtstermin zur Weiterführung und Beendigung des Verfahrens bis zum Hauptverhandlungstermin inhaftiert sind, ein unter ande-rem durch längere Aufschlusszeiten gekennzeichneter gelockerter Untersuchungshaftvollzug praktiziert.
Der in Rede stehende Gefangene erfüllte die besonderen Zuweisungskriterien für eine Aufnahme in die Teilanstalt III der JVA Moabit. Sein Vollzugsverhalten war bis zu dem vorgenannten Vorfall unauffällig und beanstandungsfrei.

Die aktuell geltenden Aufnahmekriterien für die Teilanstalt III wurden im Kontext der Vollzugskonzeption für die Gesamtanstalt erstellt. Weder werden diese Kriterien regelmäßig weit ausgelegt noch sind die Unterbringungsbedingungen in der Teilanstalt III der JVA Moabit rechtswidrig. Die JVA Moabit ist eine vor Inkrafttreten des Strafvollzugs-gesetzes im Jahr 1977 errichtete Anstalt im Sinne des § 201 Strafvollzugsgesetz. Strafgefangene dürfen nach § 201 Nummer 3 Strafvollzugsgesetz abweichend von § 18 Absatz 1 Strafvollzugsgesetz auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Die Hafträume in der Teilanstalt III sind zudem ausreichend groß und verfügen über abgetrennte Sanitärbereiche. In der Teilanstalt I hingegen findet mit Ausnahme des Zugangsbereichs der Stationen E1 und E2 keine Mehrfachbelegung statt. Diese wäre wegen des nicht abgetrennten Sanitärbereichs verfassungswidrig.

Berlin, den 17. Februar 2010 Gisela von der Aue Senatorin für Justiz

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