Die Teilanstalt III der JVA Moabit verfügt über 154 Haftplätze. Die in den Wohngruppenbe-reichen untergebrachten arbeitsfähigen Gefangenen sen bestimmte Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen: Sie dürfen nicht der organisierten Kriminalität zuzu-rechnen sein, keine erkennbare Drogenproblematik, keine besonders hohe Straferwartung und keine Tatbeteiligten in den anderen Anstaltsbereichen haben. Es werden auch keine erkennbar gewalttätigen Gefangenen sowie Unter-suchungsgefangene, bei denen haftbeschränkende Maß-nahmen angeordnet wurden, aufgenommen. Ähnliche Kriterien gelten für die Aufnahme in die Teilanstalt IV mit 29 Haftplätzen. Dort allerdings werden konzeptionsbedingt auch Inhaftierte mit einer Drogenproblematik untergebracht, weil eine Station für Gefangene im Entzug vorgesehen ist. Die Teilanstalten I und II verfügen über 515 bzw. 417 Haftplätze und dienen der Unterbringung von Untersuchungs- und Strafgefangenen ohne besondere Zuweisungskriterien. In der Teilanstalt I befindet sich die Zugangsabteilung für Neuzugänge der JVA Moabit. In einem weiteren Bereich der Teilanstalt I wird für die-jenigen Gefangenen, die gemäß §§ 230, 329 StPO wegen verschuldeter Abwesenheit beim Gerichtstermin zur Weiterführung und Beendigung des Verfahrens bis zum Hauptverhandlungstermin inhaftiert sind, ein unter ande-rem durch längere Aufschlusszeiten gekennzeichneter gelockerter Untersuchungshaftvollzug praktiziert.
Der in Rede stehende Gefangene erfüllte die besonderen Zuweisungskriterien für eine Aufnahme in die Teilanstalt III der JVA Moabit. Sein Vollzugsverhalten war bis zu dem vorgenannten Vorfall unauffällig und beanstandungsfrei.
Die aktuell geltenden Aufnahmekriterien für die Teilanstalt III wurden im Kontext der Vollzugskonzeption für die Gesamtanstalt erstellt. Weder werden diese Kriterien regelmäßig weit ausgelegt noch sind die Unterbringungsbedingungen in der Teilanstalt III der JVA Moabit rechtswidrig. Die JVA Moabit ist eine vor Inkrafttreten des Strafvollzugs-gesetzes im Jahr 1977 errichtete Anstalt im Sinne des § 201 Strafvollzugsgesetz. Strafgefangene dürfen nach § 201 Nummer 3 Strafvollzugsgesetz abweichend von § 18 Absatz 1 Strafvollzugsgesetz auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Die Hafträume in der Teilanstalt III sind zudem ausreichend groß und verfügen über abgetrennte Sanitärbereiche. In der Teilanstalt I hingegen findet mit Ausnahme des Zugangsbereichs der Stationen E1 und E2 keine Mehrfachbelegung statt. Diese wäre wegen des nicht abgetrennten Sanitärbereichs verfassungswidrig.
Berlin, den 17. Februar 2010 Gisela von der Aue Senatorin für Justiz
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