Der Bundesgerichtshof hat in dem noch nicht mit Gründen veröffentlichen Urteil des XI. Zivilsenats vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09 zum Ausdruck gebracht, dass künftig vollstreckbare Titel über Sicherungsgrundschulden - in der Regel geht es um notarielle Grundschuldbestellungsurkunden mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz - nach einer Abtretung - nur nach Prüfung, ob die Schutzvorschrift des § 1192 Absatz 1 a BGB einhalten wurde, als vollstreckbare Ausfertigung dem neuen Gläubiger zur Verfügung gestellt werden darf. § 1192 Absatz 1 a) Satz 1 lautet:
1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden.
Zum besseren Verständnis: Im Normalfall erhält der ursprüngliche Gläubiger (Darlehensgeber, meist eine Bank) nach einer Grundschuldbestellung antragsgemäß sogleich eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde.
Nach der Abtretung einer sogenannten Sicherungsgrundschuld möchte der neue Gläubiger selbst die Vollstreckungsmöglichkeit bekommen. Deshalb muss die sogenannte Vollstreckungsklausel der ursprünglichen vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben werden. Zuständig ist der Notar.
Nunmehr muss der Notar nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vor der Erteilung einer Vollstreckungsklausel für den neuen Gläubiger prüfen, ob gleichzeitig mit der Abtretung die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag, auch Zweckbestimmungserklärung oder ähnlich genannt, der das abstrakte grundbuchlich gesicherte Pfandrecht mit der konkreten schuldrechtlichen Vereinbarung, meist mit einem Darlehensvertrag, verküpft, erfolgt ist.
Es soll nur der neue Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung der an ihn abgetretenen Sicherungsgrundschuld erhalten, der zugleich in den Sicherungsvertrag eingetreten ist, der bei Bestellung der Grundschuld mit dem ursprünglichen Gläubiger abgeschlossen wurde. Erst nach Prüfung dieser Übernahme darf der Notar, der gemäß §§ 794, 795, 727 ZPO zuständig ist, die Vollstreckungsklausel für den neuen Gläubiger erteilen.
Die Problematik war dadurch ausgelöst worden, dass sich Grundschuldgläubiger durch Abtretung von vereinbarten Sicherheiten refinanziert haben, indem sie Sicherungsgrundschulden - womöglich an juristische Personen im fernen Ausland - abgetreten haben, ohne dass die neuen Gläubiger an die schuldrechtlichen Sicherungszweckvereinbarungen der ursprünglich Beteiligten gebunden wurden, was zu unerträglichen Ergebnissen und langwierigen Schadenersatzprozessen führte. Das Risikobegrenzungsgesetz (BGBl. I Seite 1666) führte u.a. zur Ergänzung des § 1192 BGB.
Die neue Rechtsprechung des BGH ergänzt die Sicherheit der betroffenen Grundstückseigentümer nach Abtretung von Sicherungsgrundschulden sinnvoll.
1 Kommentar:
Inzwischen hat der 5. Senat des BGH
in einem von mir geführten Rechtsstreit in einem sog. Neufall die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde hinsichtlich abgetretener Grundschuld und Schuldanerkenntnis eingestellt, Gläubiger muß bei Fortsetzung Sicherheit leisten.
Kommentar veröffentlichen