§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Entwurf)
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not einen Hilfeleistenden der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt behindert oder ihn dabei tätlich angreift.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
2.der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Dies soll nach Vorschlag des Bundesrats , den ich heute über das Weblog des Kollegen Schmitteckert gefunden habe, der neue Wortlaut des § 113 des Strafgesetzbuchs sein.
LiNo hat schon im Vorfeld berichtet.
Vor dem Hintergrund einer in den letzten Jahren festzustellenden Zunahme von tätlichen Angriffen gegen Polizeibeamte ist der durch § 113 Absatz 1 StGB gewährte strafrechtliche Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen nicht mehr ausreichend gewährleistet. So haben beispielsweise die Fälle des Widerstands gegen die Staats-gewalt innerhalb der letzten zehn Jahre bundesweit um ca. 31 Prozent zugenommen. Es handelt sich um einen deutlichen und über Jahre anhaltenden Anstieg.
Mit der vorgesehenen Erhöhung des Strafrahmens wird auf die zunehmenden Wi-derstandshandlungen reagiert, indem über die generalpräventive Wirkung des Straf-rechts einer Bagatellisierung entgegengewirkt wird.
Darüber hinaus besteht unabhängig von bereits vorhandenen Sanktionsmöglichkei-ten ein Bedürfnis, dass der Gesetzgeber auch Feuerwehrleute und Rettungskräfte ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 113 StGB einbezieht und vor Behin-derungen und tätlichen Angriffen bei Hilfseinsätzen schützt. Diesem Ziel dient die Einfügung des § 113 Absatz 1 Satz 2 StGB.
Die Ergänzung von § 113 Absatz 2 Nr. 1 StGb - Entwurf wird zur Füllung einer Strafbarkeitslücke vorgeschlagen:
§ 113 Absatz 2 StGB enthält strafverschärfende Regelbeispiele wie z. B. das Mitführen einer Waffe. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts vom 1. September 2008 (- 2 BvR 2238/07 -, NJW 2008, 3627) soll durch die Ergänzung um andere gefährliche Werkzeuge eine Strafbarkeitslücke geschlossen werden.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen