Sonntag, 25. April 2010

Bestrebungen zur Erweiterung und Verschärfung des § 113 StGB


Pressemitteilung der Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport:
Am 22. April 2010 wird im Innenausschuss des Bundesrates ein Antrag des Landes Sachsen auf Verschärfung des Strafrahmens des § 113 des Strafgesetzbuches (StGB) diskutiert werden. Die Länder Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Brandenburg haben sich darauf verständigt, den Antrag von Sachsen mit zu tragen.
Die Länder Berlin und Bremen werden mit Unterstützung von Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Brandenburg diesen Antrag außerdem noch ergänzen. Geplant ist eine Erweiterung des § 113 StGB um die Strafbarkeit der Behinderung von Rettungsdienst- und Feuerwehrtätigkeiten.
Innensenator Dr. Körting:
"Feuerwehrleute und Rettungskräfte werden immer häufiger Ziel von Behinderungen und tätlichen Angriffen bei Ausübung ihrer Tätigkeit. Daher besteht unabhängig von bereits vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten ein Bedürfnis, dass der Gesetzgeber auch Feuerwehrleute und Rettungskräfte ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 113 StGB einbezieht und vor Behinderungen und tätlichen Angriffen bei Hilfseinsätzen schützt."

"Am 22. April 2010 wird im Innenausschuss des Bundesrates ein Antrag des Landes Sachsen auf Änderung des Strafrahmens des § 113 des Strafgesetzbuches (StGB) behandelt. Die Länder Berlin und Bremen werden in der Sitzung darauf dringen, diesen Antrag um einen wesentlichen Punkt ergänzen. Sie wollen eine Erweiterung des § 113 StGB um die Strafbarkeit der Behinderung von Rettungsdienst- und Feuerwehrtätigkeiten erreichen. Sie werden dabei von den Ländern Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Brandenburg unterstützt.

„Nicht nur Polizeibeamte, sondern auch Feuerwehrleute und Rettungskräfte werden immer häufiger bei Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angegriffen und teilweise massiv behindert. Deshalb ist es notwendig, auch Feuerwehrleute und Rettungskräfte ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 113 StGB einzubeziehen und sie so stärker zu schützen“, erläuterte Innensenator Ulrich Mäurer."


§ 113 StGB gilt zur Zeit in folgender Fassung:

"§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen."


Das Ergebnis der Sitzung des Innenausschusses wird in der Pressemitteilung des Innenministeriums von Mecklenburg-Vorpommern wie folgt wiedergegeben:

"Nr. 52 - 22.04.2010 - IM - Innenministerium

Der Innenausschuss des Bundesrates hat heute zugestimmt, den Straftatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) zu ändern. So soll der Strafrahmen von zwei auf drei Jahre erhöht werden und zusätzlich der Schutz auch auf Feuerwehr- und Rettungsdienstmitarbeiter ausgedehnt werden, die bei ihren Arbeiten behindert werden.

Innenminister Lorenz Caffier begrüßt das Ergebnis der heutigen Abstimmung im Bundesrat ausdrücklich. "Ich habe von Anfang an die Bundesratsinitiative für schärfere Strafregelungen bei Angriffen gegen Polizeibeamtinnen und -beamte unterstützt. Eine entsprechende Gesetzesänderung wäre ein deutliches Signal unseres Rechtsstaates an die Polizistinnen und Polizisten, die tagtäglich für unsere Sicherheit im Einsatz sind und dabei immer öfter Leib und Leben riskieren", so Minister Caffier. "Gleichzeitig wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass es null Toleranz bei Angriffen auf Polizisten gibt. Das sage ich auch ausdrücklich mit Blick auf die geplanten Demonstrationen am 1. Mai."

Der Gesetzentwurf enthält ein zweites wichtiges Signal: nicht nur der Einsatz von Waffen, sondern auch anderer gefährlicher Gegenstände wie schwere Steine oder Glasflaschen soll künftig unter den Straftatbestand fallen. Das Gesetz benennt derzeit nur die Tatbegehung mittels einer Waffe ausdrücklich als besonders schweren Fall.

Insbesondere begrüßt Innenminister Lorenz Caffier, dass der § 113 StGB um die Strafbarkeit bei Behinderungen von Mitarbeitern der Rettungsdienste und Feuerwehren ausgeweitet werden soll. "Auch Feuerwehrleute und Rettungskräfte werden oft bei ihrer Arbeit behindert oder gar tätlich angegriffen. Auch hier muss es einen besseren Schutz geben."

Vgl. jetzt auch hier.
Entwurf des Bundesrats ist inzwischen veröffentlicht.

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