Samstag, 1. Mai 2010

Kein Vorkaufsrecht nach § 66 BNatSchG in Berlin

In Berlin braucht dem Grundbuch bei der Veräußerung von Grundstücken kein Negativattest wegen eines Vorkaufsrechtes des Landes Berlin gemäß § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgelegt zu werden, weil in Berlin kein Vorkaufsrecht nach dieser Vorschrift ausgeübt wird. Die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat der Berliner Notarkammer folgendes mitgeteilt:

"Sehr geehrte Herren,
auf Ihre diversen Anfragen teile ich Ihnen mit, dass das in § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelte Vorkaufsrecht in Berlin nicht ausgeübt wird. Die Erteilung eines Negativzeugnisses ist deshalb nicht erforderlich.

Grundlage hierfür ist Absatz 5 der genannten Vorschrift, wonach abweichende Vorschriften der Länder unberührt bleiben. Berlin aber hat in seinem derzeit gültigen Naturschutzgesetz bewusst auf das Vorkaufsrecht als Instrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege verzichtet, was auch durch das Bundesnaturschutzgesetz so akzeptiert wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht des § 66 Bundesnaturschutzgesetz in Berlin nicht gilt. Es bleibt allerdings dem Landesgesetzgeber überlassen, ob er bei künftigen Gesetzesänderungen wieder ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht normieren will."


Gesetzestext:

§ 66 Bundesnaturschutzgesetz Vorkaufsrecht


(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,

2. auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,

3.auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.

Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.


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