Samstag, 1. Mai 2010

Neu: Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Rückkaufwert einer widerruflich zugewandten Lebensversicherung

Lebensvericherungen zu Gunsten Dritter auf den Todesfall werden bekanntermaßen nicht dem Nachlass zugerechnet. Der Bundesgerichtshof (bisher nur Pressemitteilung) hat am 28.04.2010 entschieden, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen widerruflich Dritten auf den Todesfall zugewandten Lebensversicherungen nicht etwa nach dem Wert der ausgezahlten Versicherungssumme, sondern nach dem letzten Wert "in der letzten Sekunde vor dem Tod des Erblassers" - das dürfte der Rückkaufwert sein - der Berechnung von Pflichtteilstergänzungsansprüchen gemäß § 2325 I BGB zu Grunde zu legen sind.

"§ 2325 BGB

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe."

Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Demnächst hier.

Urteil ist jetzt online zu finden.

Vgl. schon hier.

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