Freitag, 14. Mai 2010

Kleiner Fehler mit erheblichen Folgen

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (Folge Verurteilung wird aufgehoben, die Strafsache wird erneut verhandelt) liegt vor, wenn der von der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossene Angeklagte erst nach der Verhandlung des Gerichts über die Frage, ob der Zeuge nach seiner Vernehmung entlassen wird, wieder in den Gerichtssaal gelassen wird. Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2010 - 5 StR 460/08 -

§ 338 Nr. 5 StPO : Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen
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5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;

4 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Ein Beschluss aus der Zukunft.
Zeitreisen sind möglich !

Wenn jetzt aber jemand eingreift dann ändert sich die Zukunft vielleicht noch .

Lichtenrader Notizen von Rolf Jürgen Franke hat gesagt…

Danke für den Hinweis! Der 27. April 2010 war es - schon korrigiert.

Werner Siebers hat gesagt…

Die Jugendkammer des LG Braunschweig hat eine beeindruckende "Aufhebungsserie" beim BGH.

Lichtenrader Notizen von Rolf Jürgen Franke hat gesagt…

Das ist der weg vom Vorsitzenden einer großen Strafkammer zum Vorsitzenden einer kleinen Strafkammer.