Hierzu wird von der Bundesvereinigung der Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) vorgeschlagen:
"1. Auskünfte
„Mietnomaden“, die nicht willens sind, regelmäßige Mietzinszahlungen zu leisten, können oftmals durch Einholung entsprechender Auskünfte erkannt werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Möglichkeit der Einholung von Auskünften über Mietinteressenten in dem bisher bestehenden Maße erhalten bleibt und nicht eingeschränkt wird. Die von der Konferenz der Datenschutzbeauftragten der Länder (Düsseldorfer Kreis) ohne Anhörung der Wohnungswirtschaft hierzu vorgesehenen Hinweise zum Umgang mit Auskunftsersuchen konterkarieren das Ziel der Bundesregierung, das „Mietnomadentum“ zu bekämpfen, und werden von uns abgelehnt.
2. Sicherheitsleistung
Eine wichtige Maßnahme zur Bekämpfung des „Mietnomadentums“ ist die Schaffung der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für einbehaltene strittige Mietminderungsbeträge nach Aufforderung durch den Vermieter. Werden von einem „Mietnomaden“ angebliche Mängel der Mietsache gerügt, ist er für einen Dritten nur bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen behaupteten Mängeln und dem einbehaltenen Mietzins von einem normalen Mieter zu unterscheiden. Während es dem redlichen Mieter um die Wiederherstellung der Äquivalenz zwischen der überlassenen Mietsache und dem Mietzins geht, ist das Interesse des „Mietnomaden“ jedoch allein auf die anderweitige Verwendung des geschuldeten Mietzinses gerichtet. Wird dem „Mietnomaden“ die anderweitige Verwendungsmöglichkeit genommen, würde also eine wesentliche Handlungsmotivation schwinden.
3. Kündigungsmöglichkeit
Die über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung vorgenommene Selektion rechtfertigt die Einräumung eines außerordentlichen Kündigungsrechtes bei Ausbleiben der Sicherheitsleistung und dem Erreichen eines erheblichen strittigen Mietzinsanteils.
4. Verfahrensverkürzung
Das einstweilige Verfügungsverfahren ist für die Geltendmachung des Anspruches auf Sicherheitsleistung das richtige Verfahren, da es durch die Sicherheitsleistung weder zu einer Vorwegnahme der Hauptsache noch zu einer Verschiebung des Insolvenzrisikos kommt. Die Erlangung eines Räumungstitels nach einer Kündigung wegen des Ausbleibens der Sicherheitsleistung muss im Urkundenprozess möglich sein, da sämtliche Umstände durch Urkunden (Mietvertrag, Aufforderung zur Sicherheitsleistung, Kündigung) nachweisbar sind.
5. Verringerung der Vollstreckungskosten/Verfahrensbeschleunigung
Die Regelung der „Berliner Vollstreckung“ durch Richterrecht wird ihrer Bedeutung
nicht gerecht. Die Vollstreckung des Räumungstitels muss zur Kostenentlastung und Verfahrensbeschleunigung auf die Herausgabe der Wohnung (Berliner Vollstreckung – Kostenreduzierung um Transport- und Einlagerungskosten von durchschnittlich 5.000,00 €) wirksam beschränkt werden können.
Zwar hat der BGH mit Beschluss vom 17.11.2005 zum Az. I ZB 45/05 entschieden:
„Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.“
Rechtssicher ist hier aber nur eine gesetzliche Regelung.
Auch das weitere Verfahren der Herausgabe oder Verwertung der Sachen des Schuldners ist bisher nicht befriedigend gelöst. Gerade bei „Mietnomaden“ übersteigen die Transport- und Lagerkosten die Werthaltigkeit der Gegenstände und das Interesse an diesen, so dass hier verkürzte Aufbewahrungsfristen und vereinfachte Verwertungsverfahren geschaffen werden müssen."
Zum Thema die lebendige Diskussion beim Kollegen Vetter.
Ergänzend hier , hier und hier als Beispiele der reichlich vorhandenen Veröffentlichungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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