Kern der AV zu § 31 a BtmG in Berlin: "1. Die Staatsanwaltschaft kann nach den Umständen des Einzelfalles von der Strafverfolgung gemäß § 3la BtMG absehen, wenn sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisharz oder Marihuana in einer Bruttomenge von nicht mehr als 15 (fünfzehn) Gramm zum gelegentlichen Eigenverbrauch bezieht, sofern hinsichtlich des Wirkstoffgehalts von einer geringen Menge ausgegangen werden kann und die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind,
2. Vereinfachte Anwendung
Bezieht sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisharz oder Marihuana zum gelegentlichen Eigenverbrauch in einer Bruttomenge von nicht mehr als 10 (zehn) Gramm, so ist das Ermittlungsverfahren grundsätzlich einzustellen.
3. Ausnahmen
Ausgenommen von diesen Regelungen sind die Fälle, in denen das öffentliche Interesse die Strafverfolgung gebietet, weil der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Betroffenen hinaus gestört ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
• Betäubungsmittel in einer Weise gebraucht werden, die eine Verführungswirkung auf Kinder oder nicht abhängige Jugendliche oder Heranwachsende hat,
• Betäubungsmittel in der Öffentlichkeit ostentativ oder vor besonders schutzbedürftigen Personen (zum Beispiel Kindern) sowie vor oder in Einrichtungen oder Anlagen, die von diesen Personen aufgesucht werden (insbesondere Kindergärten, Spielplätze, Schulen, Jugendheime oder Bahnhöfe) erworben oder konsumiert werden,
• die Tat von einer Person begangen wurde, welche in den zuletzt genannten Einrichtungen tätig oder mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragt ist,
• die Tat nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs befürchten lässt oder
• die Tat im Justiz-oder Maßregelvollzug begangen wird.
4. Wiederholte Anwendung
Der Anwendung des § 3la BtMG steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die beschuldigte Person bereits mehrfach wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz oder aus anderen Gründen verurteilt worden ist, Ermittlungsverfahren nach dieser Vorschrift eingestellt worden sind oder die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen wurde, Dies gilt insbesondere, wenn eine Betäubungsmittelabhängigkeit der beschuldigten Person vorliegt beziehungsweise nicht auszuschließen ist."
Veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 23 vom 11.06.2010, Seite 868 ff. Text hier.
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