Samstag, 8. Mai 2010

Vereinsvorstand haftet nicht persönlich für Zahlungen an Dritte trotz Insolvenzreife

"Vereinsvorstände haften mangels gesetzlicher Grundlage nicht für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins. § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst eine solche Haftung nicht. Eine Haftung in Analogie zu §§ 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (= § 64 Satz 1 GmbHG n.F.), 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. 92 Abs. 3 AktG, 99 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG scheidet bereits deshalb aus, weil es in § 42 Abs. 2 BGB an der für eine Analogie erforderlichen "planwidrigen Regelungslücke" fehlt. " Ein Leitsatz aus Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2010 - II ZR 54/09 -.

Nach Ansicht des BGH besteht keine planwidrige Regelungslücke, der Gesetzgeber fördere die ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen und Vereine seien anders als Kapitalgesellschaften strukturiert, bei denen Regeln zur Kapitalerhaltung eine wesentliche Rolle spielen.

Begründung ausführlich hier.

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