§ 283a ZPO
Sicherungsanordnung
(1) Wird eine Räumungsklage mit einer
Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden, ordnet das
Prozessgericht auf Antrag des Klägers an, dass der Beklagte wegen der
Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind,
Sicherheit zu leisten hat, soweit
1. die Klage auf diese Forderungen hohe
Aussicht auf Erfolg hat und
2. die Anordnung nach Abwägung der
beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger
gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der abzuwägenden Interessen genügt deren
Glaubhaftmachung.
Streiten die Parteien um das Recht
des Klägers, die Geldforderung zu erhöhen, erfasst die Sicherungsanordnung den
Erhöhungsbetrag nicht. Gegen die Entscheidung über die Sicherungsanordnung
findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Der Beklagte hat die
Sicherheitsleistung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist
nachzuweisen.
(3) Soweit der Kläger obsiegt, ist in
einem Endurteil oder einer anderweitigen den Rechtsstreit beendenden Regelung
auszusprechen, dass er berechtigt ist, sich aus der Sicherheit zu befriedigen.
(4) (4) Soweit dem Kläger nach dem
Endurteil oder nach der anderweitigen Regelung ein Anspruch in Höhe der
Sicherheitsleistung nicht zusteht, hat er den Schaden zu ersetzen, der dem
Beklagten durch die Sicherheitsleistung entstanden ist. § 717 Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.
§ 885a ZPO Beschränkter
Vollstreckungsauftrag
(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf
die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.
(2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem
Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren,
die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Er kann bei der
Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.
(3) Der Gläubiger kann bewegliche
Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit
wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung
offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der
Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(4) Fordert der Schuldner die Sachen
beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des
Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§
372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend
anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die
nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.
(5) Unpfändbare Sachen und solche
Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf
Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.
(6) Mit der Mitteilung des
Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner
auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.
(7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4
gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung.
§ 940a ZPO Räumung von Wohnraum
(1) Die Räumung von
Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder
bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.
(2) Die Räumung von
Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet
werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein
vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des
Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.
(3)
Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum
durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung
(§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.
(4) In den Fällen der
Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung
anzuhören.
Die Neuregelung ist hier verkündet worden.
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