§ 17 BeurkG ab 01.10.2013 Grundsatz
(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen,
den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des
Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift
wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden
sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
(2) Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz
oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit
den Beteiligten erörtert werden. Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des
Geschäfts und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die
Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift
vermerken.
(2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so
gestalten, daß die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2
gewährleistet ist. Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken,
dass
Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt.
(3) Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder
bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen
und dies in der Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt
ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet.
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§ 17 BeurkG geltende Fassung Grundsatz
(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen,
den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des
Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift
wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden
sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
(2) Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz
oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit
den Beteiligten erörtert werden. Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts
und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung
und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift
vermerken.
(2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so
gestalten, daß die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2
gewährleistet ist. Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken,
dass
Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt.
(3) Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder
bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen
und dies in der Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt
ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet.
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§ 50 BNotO
ab 01.10.2013
(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,
(2) Liegt eine der Voraussetzungen vor, unter denen
die Ernennung eines Landesjustizbeamten für nichtig erklärt oder
zurückgenommen werden kann, so kann auch der Notar seines Amtes enthoben
werden.
(3) Für die
Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach
Anhörung der Notarkammer.
(4) In den auf die Amtsenthebung nach Absatz 1 Nr. 7
gerichteten Verfahren sind für die Bestellung eines Vertreters des Notars für
das Verwaltungsverfahren, der zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren
nicht in der Lage ist, für die Pflicht des Notars, sich ärztlich untersuchen
zu lassen, und für die Folgen einer Verweigerung seiner Mitwirkung die
Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für Landesjustizbeamte gelten. Zum
Vertreter soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden. Die in diesen
Vorschriften dem Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die
Landesjustizverwaltung wahr.
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§ 50 BNotO
geltende Fassung
(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,
(2) Liegt eine der Voraussetzungen vor, unter denen
die Ernennung eines Landesjustizbeamten für nichtig erklärt oder
zurückgenommen werden kann, so kann auch der Notar seines Amtes enthoben
werden.
(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung
zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.
(4) In den auf die Amtsenthebung nach Absatz 1 Nr. 7
gerichteten Verfahren sind für die Bestellung eines Vertreters des Notars für
das Verwaltungsverfahren, der zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren
nicht in der Lage ist, für die Pflicht des Notars, sich ärztlich untersuchen
zu lassen, und für die Folgen einer Verweigerung seiner Mitwirkung die
Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für Landesjustizbeamte gelten. Zum
Vertreter soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden. Die in diesen
Vorschriften dem Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die
Landesjustizverwaltung wahr.
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