§ 238 StGB Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er
beharrlich
1.
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seine räumliche Nähe aufsucht,
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2.
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unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder
sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm
herzustellen versucht,
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3.
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unter missbräuchlicher Verwendung von dessen
personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn
aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
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4.
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ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher
Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe
stehenden Person bedroht oder
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5.
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eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
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und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend
beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers
oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des
Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers,
eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden
Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf
Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält.
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Bayern hat heute im Bundesrat einen Gesetzesentwurf vorgelegt,
der folgende Fassung von § 238 StGB vorsieht:
§ 238 StGB Nachstellung in der Fassung
des bayerischen Entwurfs
(1) Wer einem Menschen in einer Weise unbefugt nachstellt,
die geeignet ist, ihn in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen,
indem er beharrlich
1.
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seine räumliche Nähe aufsucht,
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2.
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unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder
sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm
herzustellen versucht,
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3.
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unter missbräuchlicher Verwendung von dessen
personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn
aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
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4.
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ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher
Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe
stehenden Person bedroht oder
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5.
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eine andere vergleichbare Handlung vornimmt,
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wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers
oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des
Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers,
eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden
Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf
Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält.
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Nicht erst der Erfolg des Täters durch ein "Erfolgsdelikt" soll die Strafbarkeit begründen, sondern die Strafbarkeit soll durch ein konkretes Handeln des Täters begründet werden, die geeignet ist, den schädlichen Erfolg herbeizuführen, der in der Norm beschrieben ist.
Es wäre zu begrüßen, wenn nicht - wie bisher - erst abgewartet werden muss, bis das Opfer seine Lebensumstände unter dem Eindruck der Handlungen des Täters geändert hat. Strafwürdig ist schon ein Handeln, dass dazu führt, dass sich der/die Bedrängte zu Schutznahmen veranlasst sehen kann.
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