§5
GnO Berlin Hemmung der Vollstreckung seit dem 10.06.2014
(I) In Verfahren, in denen
Freiheitsstrafen, Jugendstrafen, Zuchtmittel, Maßregeln der Besserung und
Sicherung oder Ordnungs- oder Zwangsmittel mit sanktionierendem Charakter
verhängt worden sind, hemmt ein
Gnadengesuch die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren nicht.
(2) In Verfahren, in denen Geldstrafen,
Erziehungsrnaßregeln, Nebenstrafen oder Geldbußen verhängt worden sind, hemmt das
erste Gnadengesuch die Vollstreckung in dem betroffenen
Verfahren,
(3) In den Fällen des Absatz 2 tritt
eine Hemmung der Vollstreckung nicht ein, wenn
1. das Gesuch nicht mit Gründen versehen
ist,
2. sich die verurteilte Person im
Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,
3. das Gesuch während einer
Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines Strafaufschubs gestellt
wird,
4. die verurteilte Person flüchtig oder
fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält oder
5. seit Zustellung der Ladung zum
Strafantritt ein Monat vergangen ist.
(4) Die für Justiz zuständige
Senatsverwaltung kann in den Fällendes Absatzes 1 und 3 die Vollstreckung
vorläufig einstellen, wenn erhebliche Gnadengründe vorliegen und das
öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung nicht erfordert. 2In den
Fällen des Absatzes 2 kann die für Justiz zuständige Senatsverwaltung die
sofortige Vollstreckung anordnen, wenn das Gnadengesuch offensichtlich
unbegründet ist oder die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse
liegt. 3Die Vollstreckungsbehörde soll in dringenden Fällen diese
Entscheidungen fernmündlich herbeiführen.
§ 5 GnO
Berlin Hemmung der Vollstreckung bis zum09.06.2014
(1)
Das
erste Gnadengesuch einer verurteilten Person hemmt die Vollstreckung in dem
betroffenen Verfahren.
(2)
Eine
Hemmung der Vollstreckung tritt nicht ein, wenn
1.
das
Gesuch nicht mit Gründen versehen ist,
2.
sich
die verurteilte Person im Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,
3.
das
Gesuch während einer Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines
Strafaufschubs gestellt wird,
4.
die
verurteilte Person flüchtig oder fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält,
5.
seit
Zustellung der Ladung zum Strafantritt ein Monat vergangen ist,
6. das
Gnadengesuch sich auf Ordnungs- oder Zwangsmittel bezieht.
Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger und die Berliner Rechtsanwaltskammer haben eine ausführliche ablehnende Stellungnahme zur Änderung der Berliner Gnadenordnung veröffentlicht.
Gefunden bei der Kollegin Wittrowski.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen