Text der Verordnung über die elektronische Führung des Handels-, Genossenschafts- Partnerschafts- und Vereinsregisters vom 12.06.2014:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil
II - Nr. 34 vom 17. Juni 2014
Verordnung über
die elektronische Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und
Vereinsregisters
(Registerverordnung – RegV)
Artikel 1
Abschnitt 1 Vereinsregister
§ 1 Elektronisches
Vereinsregister
Das Vereinsregister sowie das zu seiner
Führung erforderliche Verzeichnis werden elektronisch geführt.
§ 2 Elektronische Aktenführung
(1)
In Vereinsregistersachen werden die
Akten bei den Amtsgerichten ab dem 1.
Dezember 2014 elektronisch geführt.
(2) Die am 1. Dezember 2014 in Papierform
angelegten Akten werden ab diesem Tag in elektronischer Form geführt. Akten,
die nach diesem Tag in Papierform von anderen Gerichten übernommen werden,
werden ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei dem aufnehmenden Gericht in
elektronischer Form geführt. Eine rückwärtige Erfassung findet nur in
Ausnahmefällen statt.
§ 3 Eingehende Papierdokumente
(1)
In Papierform eingereichte Schriftstücke
und sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in ein
elektronisches Dokument übertragen werden. Es ist sicherzustellen, dass das
elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen
Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Im Übrigen gilt § 298a Absatz
3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Nicht rückgabepflichtige Schriftstücke und
sonstige Unterlagen sind nach der Übertragung zu vernichten. Das gilt nicht für
Zahlungsanzeigen der Landeskasse und Kostenrechnungen; diese werden je
Registerakte in einem gesonderten Kostenheft geführt.
(3) Rückgabepflichtige Schriftstücke und sonstige
Unterlagen werden bis zur Rückgabe in einem besonderen Heft verwahrt. In der
elektronischen Akte ist auf das besondere Heft hinzuweisen.
§ 4
Beschwerdeverfahren
(1) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, gewährt
das Registergericht dem Beschwerdegericht Zugang zur elektronischen
Registerakte. Anderenfalls fertigt das Registergericht von allen elektronisch
vorliegenden Dokumenten und Registerauszügen Ausdrucke und nimmt diese zu einer
in Papierform anzulegenden Beschwerdeakte, soweit dies zur Durchführung des
Beschwerdeverfahrens notwendig ist. § 298 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend. Nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens ist die
elektronische Registerakte gemäß § 3 zu vervollständigen.
(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und
die Ausdrucke gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 sind mindestens bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.
§ 5 Abgabe von Registerakten
(1) Ist aufgrund einer
Sitzverlegung die elektronische Akte an das Gericht des neuen Sitzes zu
versenden, bei dem der elektronische Rechtsverkehr auch insoweit eröffnet ist,
so ist der Sitzverlegungsantrag mitsamt allen dazugehörigen Dokumenten an
dieses Gericht elektronisch zu übermitteln. Der Inhalt der elektronischen
Registerakte wird elektronisch übermittelt, wenn das Gericht des neuen Sitzes
die Registerakten elektronisch führt.
(2) Anderenfalls sind die Bestandteile der
elektronischen Registerakte einschließlich der in Absatz 1 genannten Dokumente
auszudrucken, zu beglaubigen und mit einer gegebenenfalls noch vorhandenen
Papierakte zu einer vollständigen Registerakte in Papierform zusammenzuführen.
§ 298 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Sind weitere
Papierakten dazu vorhanden, so sind diese mit zu übersenden.
(3) Mit Eingang der
Nachricht von der Eintragung in das Register des dann zuständigen
Registergerichts und der Eintragung der Sitzverlegung beim bisherigen
Registergericht ist die Beauskunftung des Registerordners zu sperren.
Registerordner und Registerakte beim bisherigen Registergericht sind zu
schließen.
(4) Die vorstehenden
Absätze gelten entsprechend für den Fall einer Umwandlung.
§ 6 Anforderung von Akten
(1) Ist aufgrund einer Anforderung die Registerakte an ein anderes
Gericht, eine Behörde oder eine Kammer zu übersenden, kann die Akte auf
Anforderung in elektronischer Form übersandt werden, soweit dies technisch
möglich ist.
(2) Anderenfalls sind die Bestandteile der
elektronischen Akte auszudrucken, zu beglaubigen und mit einer ge-gebenenfalls
noch vorhandenen Papierakte zu einer vollständigen Akte in Papierform
zusammenzuführen. Sind weitere Papierakten dazu vorhanden, so sind diese mit zu
übersenden. Nach der Rückkehr ist die elektronische Akte gemäß § 3 zu
vervollständigen.
Abschnitt
2 Handels-, Genossenschafts-,
Partnerschafts- und Vereinsregister
§ 7 Datenübermittlung an andere Amtsgerichte
Die Daten der elektronisch geführten Register können an andere
Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von
Ausdrucken bereitgehalten werden.
§ 8 Ersatzregister
Zuständige Stelle im Sinne von § 54 Absatz 1 Satz 1 der
Handelsregisterverordnung, § 1 der Genossenschafts-registerverordnung in
Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 der Handelsregisterverordnung, § 1 Absatz 1
der Partner-schaftsregisterverordnung in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1
der Handelsregisterverordnung und § 38 Absatz 1 Satz 1 der Vereinsregisterverordnung
ist die Behördenleitung des zuständigen Amtsgerichts.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über
den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg
Den Nummern 10, 13, 19 und 22 der Anlage der Verordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl.
II S. 558), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. November 2012 (GVBl. II
Nr. 100) geändert worden ist, wird jeweils folgende Nummer 4 angefügt: Nr.
|
Gericht bzw. Staatsanwaltschaft
|
Verfahrensbereich
|
Datum
|
„4. Registerverfahren betreffend das Vereinsregister
|
01.12.2014“.
|
Artikel 3
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Register-Automations-Verordnung vom 10. Januar 2005
(GVBl. II S. 44), die durch die Verordnung vom 31. Mai 2006 (GVBl. II S. 215)
geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 12. Juni 2014 Der Minister der Justiz Dr.
Helmuth Markov
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