Jeder Notar ist gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung von mindestens 500.000 € für jeden Versicherungsfall zu unterhalten. Dies wird auch geprüft. Diese Berufshaftpflichtversicherung ist wertlos, wenn der Notar wissentlich seine Amtspflicht verletzt, so wie es bei dem Notar Dr. Jobski der Fall war, als er Notaranderkontenguthaben vertragswidrig auf zweifellos nicht berechtigte Empfängerkonten überweisen ließ.
Genau für derartige Fälle bestehen Vertrauensschutzversicherungen und Fonds, die (hoffentlich) ausreichen werden und in drei Stufen ablaufen:
Erste Stufe:
Vertrauensschadenversicherung, abgeschlossen von der Berliner
Notarkammer, die gemäß § 67 Absatz 3 Nr. 3 BNotO für alle Notare im Bezirk des
Kammergerichts gilt. Nach dem Gesetz müssen Schäden bis zu 250.000 € je Versicherungsfall, gedeckelt auf 1 Million
€ pro Notar und Jahr versichert werden und sind es auch.
Zweite Stufe:
Über die gesetzliche Mindestversicherungssumme hinaus haben die Notarkammern der Länder eine
sogenannte Excedentenversicherung
abgeschlossen. Dies ist eine gemeinsame Versicherung, die Problemfälle abdecken
soll, wenn ein Notar mehrere Schäden verursacht. Die Excedentenversicherung deckt
Schäden ab, die über eine Million € pro Jahr und Notar hinausgehen und zwar bis
zur Höhe von 3,5 Millionen € . Obergrenze für den jeweiligen Schadenfall ist
auch für den von der Excedentenversicherung erfassten Bereich von über einer
Million € bis rund 3,5 Millionen € Schaden ein Betrag von rund 250.000 €.
Dritte Stufe:
Der 1981
errichtete Vertrauensschadenfonds, inzwischen umbenannt in
Notarversicherungsfonds, mit Sitz in Köln schützt Geschädigte seit 1983.
Grundlage ist § 67 Absatz 4 Nr. 3 BNotO. Es handelt sich um ein von allen
Notaren aufgebrachtes nicht-rechtsfähiges Zweckvermögen des öffentlichen Rechts
gemäß § 1 Absatz 4 des Statuts des Notarversicherungsfonds- Einrichtung der deutschen Notarkammern - vom 12.12.1987, in
der Fassung vom 24.06.1991, zuletzt geändert am 21.06.2010. Dieser Fonds soll Schäden ausgleichen, die
wegen der genannten Obergrenzen nicht durch die in den oben aufgeführten
Versicherungen ersetzt werden können. Ein Rechtsanspruch gegen den Fonds besteht
allerdings nicht. Dies wirkt sich beispielsweise im Fall kollusiven
Zusammenwirkens des betroffenen Notars mit einzelnen Urkundsbeteiligten aus. Wenn
der Schadensausgleich im Rahmen der Möglichkeiten des Fonds erreicht werden kann,
dürfen die Geschädigten mit Hilfe rechnen.
Der Fonds betrifft Fälle, bei denen entweder im
Einzelfall ein höherer Schaden als rund 250.000 € durch einen vorsätzlich handelnden
Notar entstanden ist oder die Obergrenze des Schadens aller Fälle pro Jahr aus
der zweiten Stufe (rund 3,5 Millionen €) hinausgeht. Die dritte Stufe kommt nur zum
Tragen, wenn die Möglichkeiten der Stufen 1 und 2 erschöpft sind.
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Mit Hilfe des inzwischen bekannten Abwicklers des Notariats wird es weiterhin möglich sein, die Geldflüsse zu verfolgen und unter Umständen einstweilige Maßnahmen zur Sicherung gegebenfalls veruntreuter Geldbeträge, die Notar Dr. Jobski von seinen Notaranderkonten überweisen ließ, zu ergreifen.
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