Samstag, 26. Juli 2014

Notaranderkonto geplündert - und nun?

Aus gegebenem Anlass stellt sich die Frage, wieviel verloren ist, wenn ein Notar sich oder andere am Guthaben von Notaranderkonten pflichtwidrig bereichert.

Jeder Notar ist  gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung von mindestens 500.000 € für jeden Versicherungsfall zu unterhalten. Dies wird auch geprüft. Diese Berufshaftpflichtversicherung ist wertlos, wenn der Notar wissentlich seine Amtspflicht verletzt, so wie es bei dem Notar Dr. Jobski der Fall war, als er Notaranderkontenguthaben vertragswidrig auf zweifellos nicht berechtigte Empfängerkonten überweisen ließ.

Genau für derartige Fälle bestehen Vertrauensschutzversicherungen und Fonds, die (hoffentlich) ausreichen werden und in drei Stufen ablaufen:



Erste Stufe: 

Vertrauensschadenversicherung, abgeschlossen von der Berliner Notarkammer, die gemäß § 67 Absatz 3 Nr. 3 BNotO für alle Notare im Bezirk des Kammergerichts gilt. Nach dem Gesetz müssen Schäden bis zu 250.000 €  je Versicherungsfall, gedeckelt auf 1 Million € pro Notar und Jahr versichert werden und sind es auch.

Zweite Stufe:

Über die gesetzliche Mindestversicherungssumme hinaus  haben die Notarkammern der Länder eine sogenannte Excedentenversicherung abgeschlossen. Dies ist eine gemeinsame Versicherung, die Problemfälle abdecken soll, wenn ein Notar mehrere Schäden verursacht. Die Excedentenversicherung deckt Schäden ab, die über eine Million € pro Jahr und Notar hinausgehen und zwar bis zur Höhe von 3,5 Millionen € . Obergrenze für den jeweiligen Schadenfall ist auch für den von der Excedentenversicherung erfassten Bereich von über einer Million € bis rund  3,5 Millionen € Schaden ein Betrag von rund 250.000 €.

Dritte Stufe:

Der 1981 errichtete Vertrauensschadenfonds, inzwischen umbenannt in Notarversicherungsfonds, mit Sitz in Köln schützt Geschädigte seit 1983. Grundlage ist § 67 Absatz 4 Nr. 3 BNotO. Es handelt sich um ein von allen Notaren aufgebrachtes nicht-rechtsfähiges Zweckvermögen des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Absatz 4 des Statuts des Notarversicherungsfonds- Einrichtung der deutschen Notarkammern - vom 12.12.1987, in der Fassung vom 24.06.1991, zuletzt geändert am 21.06.2010.  Dieser Fonds soll Schäden ausgleichen, die wegen der genannten Obergrenzen nicht durch die in den oben aufgeführten Versicherungen ersetzt werden können. Ein Rechtsanspruch gegen den Fonds besteht allerdings nicht. Dies wirkt sich beispielsweise im Fall kollusiven Zusammenwirkens des betroffenen Notars mit einzelnen Urkundsbeteiligten aus. Wenn der Schadensausgleich im Rahmen der Möglichkeiten des Fonds erreicht werden kann, dürfen die Geschädigten mit Hilfe rechnen.
Der Fonds betrifft Fälle, bei denen entweder im Einzelfall ein höherer Schaden als rund 250.000 € durch einen vorsätzlich handelnden Notar entstanden ist oder die Obergrenze des Schadens aller Fälle pro Jahr aus der zweiten Stufe (rund 3,5 Millionen €) hinausgeht. Die dritte Stufe kommt nur zum Tragen, wenn die Möglichkeiten der Stufen 1 und 2 erschöpft sind.


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Mit Hilfe des inzwischen bekannten Abwicklers des Notariats wird es weiterhin möglich sein, die Geldflüsse zu verfolgen und unter Umständen einstweilige Maßnahmen zur Sicherung gegebenfalls veruntreuter Geldbeträge, die Notar Dr. Jobski von seinen Notaranderkonten überweisen ließ, zu ergreifen.

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