Auszug aus den am 01.August 2020 in Kraft tretenden Regelungen:
Diskriminierungsverbot
Kein Mensch darf im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns auf Grund des
Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen und antisemitischen
Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer
chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und
geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status diskriminiert werden.
§6 LADG
Maßregelungsverbot
(1)
Benachteiligungen
wegen der Inanspruchnahme von Rechteq dieses Gesetzes oder wegen der
Weigerung, eine gegen dieses Gesetz verstoßende Anweisung auszuführen, sind
verboten. Gleiches gilt für die Benachteiligung einer Person, die eine andere
Person hierbei unterstützt oder als Zeugin oder Zeuge aussagt.
(2)
Die
Zurückweisung oder Duldung diskriminierender Verhaltensweisen durch die
betroffene Person darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen
werden, die diese Person berührt. Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.
§7 LADG
Vermutungsregelung
Werden Tatsachen glaubhaft gemacht,
die das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 2 oder § 6 überwiegend wahrscheinlich
machen, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu widerlegen.
§8 LADG
Schadensersatzpflicht; Rechtsweg
(1)
Bei
einem Verstoß gegen § 2 oder § 6 ist die öffentliche Stelle, in deren
Verantwortungsbereich die Diskriminierung stattgefunden hat, verpflichtet, der
diskriminierten Person den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die
Geltendmachung eines Anspruchs nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn es die
anspruchsberechtigte Person vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den
Schaden durch Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuwenden.
(2)
Wegen
eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die diskriminierte Person
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3)
Verwirklicht
sich durch eine Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt ist, ein Schaden
bei einer Person, die in einem engen persönlichen Näheverhältnis zu einer
Person steht, der ein oder mehrere der in § 2 genannten Merkmale zugeschrieben
werden, so ist erstere berechtigt, ihren Schaden nach den Absätzen 1 und 2
geltend zu machen.
(4) Die Verjährungsfrist
für Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt
mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die
anspruchsberechtigte Person von den Anspruch begründenden Umständen und dem zum
Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste. Im Übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs Anwendung.
(5)
Für
die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Das Plenarprotokoll vom 04.Juni 2020 ist hier veröffentlicht.
Die Beschlussempfehlung mit Änderungsvorschlägen.
Die Beschlussvorlage.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen