Die eingeführten Bußgelddrohungen für die Zeit vom 27.06.2020 bis einschließlich 24.10.2020:
Auszug aus der Verordnung:
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen
1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahr-
zeuge mit wechselnden Fahrgästen,
2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und
Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, auch von kör-
pernah tätigem Personal,
3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten,
4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert-und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,
5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung
dem nicht entgegensteht,
6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich
außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,
7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitnessund Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung und
8. in der beruflichen Bildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern mit Ausnahme der beruflichenSchulen.
(2) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für
1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
2. Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird oder
4. Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
(1) In geschlossenen Räumen darf nicht gemeinsam gesungen werden.
(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachten-den Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie die nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässige Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz-und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infek-tionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz-und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zu-letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.
(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsver-waltung.
(4) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen darf in geschlossenen Räumen pro 10 Quadratmetern Geschäftsraum nur höchstens eine Person eingelassen werden. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmetern, so darf jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Der Zutritt zu Kaufhäusern und Ein-kaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt die Mindestfläche von 10 Quadratmetern je Person nach Satz I für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.
(5) Für Publikums- und Wartebereiche in den Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gerichte, gilt Absatz 4 Satz 1 und 3 vorbehaltlich bereichsspezifischer Zutrittsregelungen aus Gründen des Infektionsschutzes entsprechend.
(6) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen verzehrt werden. Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. Die Bestuhlung ist so vorzuneh-men, ass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Ab-satz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten.
Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime wird insbe-
sondere durch Desinfektion der Tischplatten oder Wechseln der
Tischwäsche nach jedem Gästewechsel sichergestellt.
(7) Sport darf mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Absatz 3 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. In den nutzungsbezogenen Schutz- und Hygienekonzepten ist für geschlossene Räume die pro Person erforderliche Mindestfläche in Quadratmetern festzulegen. Der Wett-kampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes tattfindet, welches vorab von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wurde.
(8) Für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Pro-fisportlerinnen und Profisportler können von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung durch schriftliche Genehmigung Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 7 Satz 1 zugelassen werden, soweit dies für die Sportausübung zwingend erforderlich ist.
(9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden. (10)Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränk-ten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungs-umfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVB1. S. 322), das zu-letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVB1. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.
...........
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz la Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § I Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2 oder § 5
Absatz 8 vorliegt,
2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,
3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4
vorliegt,
4. entgegen § 3 Absatz I und 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheits-dokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlan-
gen der zuständigen Behörde nicht herausgibt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 vorliegt,
5. entgegen § 4 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt,
6. entgegen § 5 Absatz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt,
7. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Per-son kein Schutz- und Hygiene-konzept erstellt, dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt oder die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,
8. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle mehr als die nach der Fläche des Geschäftsraumes höchstens zulässige
Personenanzahl einlässt,
9. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 und 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) die Einhaltung der Zutrittsregelung
bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,
10. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht
gewährleistet,
11. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport mit anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht kontaktfrei ausübt oder den Mindestabstand zu anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten
Personen nicht einhält, soweit keine Ausnahme nach § 5 Absatz 8 vorliegt,
.... usw.
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