Das Bundesverfassungsgericht hat erwartungsgemäß die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu Art. 1 Nr. 3 und 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG), der die Länder auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Studiums und zur Bildung verfasster
Studierendenschaften an den Hochschulen verpflichtet, für nichtig erklärt. Das Urteil ist auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht.
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