"Am 29.10.2004 verabschiedete der Bundestag mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (BT-Drucks. 15/3445 vom 29.6.2004; BT-Drucks. 15/4052 v. 27.10.2004 – DNotI-Fax-Abruf-Nr. 5043) ein Gesetz verabschiedet, mit dem die rechtliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten weiter ausgebaut wird. Das Gesetz hat am 26.11.2004 den Bundesrat passiert und soll am 1.1.2005 in Kraft treten. Es ist nicht zu verwechseln mit dem längst überfälligen (und durch den Bundesrat zustimmungspflichtigen) Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, das sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Das LPartÜbG sieht folgende Änderungen vor: 1.Normierung der Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand, 2. weitgehende Angleichung des Unterhaltsrechts nach der Trennung, 3. weitgehende Angleichung der Aufhebungsgründe an die Scheidungsvoraussetzungen, 4. Einführung des Verlöbnisses, 5. Zulassung der Stiefkindadoption, 6. Einführung des Versorgungsausgleichs, sowie 7. Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung. Vor allem die Neueinführung der Stiefkindadoption bringt eine grundlegende Änderung zum bisherigen Recht, weil bislang eine gemeinsame (rechtliche) Elternschaft eingetragener Lebenspartner ausgeschlossen war. Aus notarieller Sicht besonders bedeutsam ist auch die Einführung des Versorgungsausgleichs als regelmäßige Folge der Aufhebung der Lebenspartnerschaft, so dass die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs von den Lebenspartnern in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) künftig ausdrücklich vereinbart werden muss. Die Neueinführung des Versorgungsausgleichs gilt für alle Lebenspartnerschaften, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begründet werden. Auch die zuvor begründeten Lebenspartnerschaften sollen aber nach § 21 Abs. 4 LPartG n. F. die Möglichkeit erhalten, durch beiderseitige notariell zu beurkundende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht eine Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erreichen. Eine interessante Übergangsvorschrift stellt i. Ü. auch § 21 Abs. 2 LPartG n. F. dar, der den zum 1.1.2005 bereits „verpartnerten“ Personen bis zum 31.12.2005 ein einseitiges Optionsrecht zur Gütertrennung einräumt, das durch notariell zu beurkundende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht auszuüben ist. "
So gilt ab 1.1.2005 beispielsweise für das Erbrecht der Lebenspartner(innen) folgende gesetzliche Regelung des § 10 Lebenspartnergesetz:
(1) 1 Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2 Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Abkömmlingen zufallen würde. 3 Gehört der überlebende Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 4 Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil. 5 Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. 6 Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. 7 Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) 1 Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft. 2 Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch in diesem Fall.
(3) 1 Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers 1. die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder
2. der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und dieser Antrag begründet war. 2 In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.
(4) 1 Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. 2 Die §§ 2266 bis 2273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(6) 1 Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. 2 Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.
(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erbverzicht gelten entsprechend.
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