Dienstag, 8. Februar 2005

Landgericht Berlin verurteilt ehemalige Vorstandsmitglieder der LBB zu Geldstrafen wegen Bilanzfälschung

Pressemitteilung des Landgerichts Berlin: Die 26. große Strafkammer – Wirtschaftskammer – des Landgerichts Berlin hat heute, am 7. Februar 2005, den ehemaligen Vorstandssprecher der Landesbank Berlin (LBB), Ulf-Wilhelm D. (59 Jahre), und das ehemalige Vorstandsmitglied Jochem Z. (62 Jahre) wegen Unrichtiger Darstellung (§§ 331 Nr. 1 und Nr. 4, 340 m Satz 1 des Handelsgesetzbuchs - Text s. unten) zu hohen Geldstrafen verurteilt.

Ulf-Wilhelm D. erhielt eine Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 300,00 Euro (90.000 Euro), Jochem Z. eine Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 220,00 Euro (59.400 Euro).

Nach einer neun Monate dauernden Beweisaufnahme hat das Gericht festgestellt, dass die Angeklagten für unrichtige bzw. unvollständige Angaben in den Jahresabschlüssen der LBB für die Jahre 1997, 1998 und 1999 verantwortlich sind.

In der Zeit von Dezember 1994 bis April 1997 stellten die Angeklagten als Vertreter der LBB die persönlich haftenden Gesellschafter der Weberbank Privatbankiers KGaA sowie die Komplementäre von insgesamt fünf Fondsgesellschaften der LBB unwiderruflich von der Haftung für Geschäftsverbindlichkeiten frei. Diese Freistellungen konnten für die LBB ein zusätzliches Risiko begründen, da sie den begünstigten Gesellschaftern die Möglichkeit einräumten, im Falle ihrer Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger die Haftung an die LBB weiterzureichen.

In der Urteilsbegründung führte die Vorsitzende Richterin Dr. Karin Garz-Holzmann aus, die Freistellungserklärungen und die damit verbundenen potentiellen Verbindlichkeiten
– im ungünstigsten Falle bis zu 7,5 Milliarden Euro - hätten in den jeweiligen Bilanzen der LBB für die Jahre 1997 bis 1999 berücksichtigt werden müssen, weil sie für die finanzielle Situation des Unternehmens von Bedeutung gewesen seien. Bilanzen hätten auch die Funktion, „vor nur möglichen Risiken zu warnen“. Die Angeklagten als verantwortliche Vorstandsmitglieder haben dies jedoch bewusst verschwiegen, so die Vorsitzende Richterin. Auch LBB-intern seien diese Freistellungserklärungen – im Gegensatz zu anderen über geringere Risiken – nicht dokumentiert worden.


Darüber hinaus legten die Angeklagten die Existenz der Freistellungserklärungen weder den Abschlussprüfern der LBB noch den beauftragten Wirtschaftsprüfern offen, wozu sie verpflichtet gewesen wären. Aufgrund dessen attestierten die Wirtschaftsprüfer die tatsächlich unvollständigen Jahresabschlüsse der LBB für 1997, 1998 und 1999.

Zum Motiv der Angeklagten erklärte das Gericht, u. a. der „Marktauftritt der Weberbank“ sollte durch die Haftungsfreistellung seitens der LBB aufgewertet werden, die von der Freistellung betroffenen Gesellschafter seien zudem „gute Bekannte“ der Angeklagten gewesen.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht zu Gunsten beider Angeklagter berücksichtigt, dass diese bisher unbestraft sind und aufgrund der Tatvorwürfe entlassen worden waren.
Ebenfalls strafmildernd hat sich ausgewirkt, dass der LBB letztendlich kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.
Dem Angeklagten Jochem Z. hielt das Gericht darüber hinaus zu Gute, er habe bei der Aufklärung des Sachverhalts bereits im Ermittlungsverfahren beigetragen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.


Pressemitteilung der Justizpressestelle vom 15. März 2004

§ 331 Nrn. 1 und 4 Handelsgesetzbuch:

Unrichtige Darstellung.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Nr. 1
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluß, im Lagebericht oder im Zwischenabschluß (…) unrichtig wiedergibt oder verschleiert (…)

Nr. 4
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (…) in Aufklärungen oder Nachweisen, die (…) einem Abschlussprüfer der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen Unterneh-mens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

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