Die Vorsorgeregister-Verordnung - VRegV - wurde im Bundesgesetzblatt 2005, Seite 318 ff veröffentlicht. Das Zentrale Vorsorgeregister wird auf der Grundlage der §§ 78 a bis 78 c der Bundesnotarordnung von der Bundesnotarkammer geführt. Die entstehenden Eintragungskosten ergeben sich aus der Vorsorgeregister-Gebührensatzung. Notarkosten entstehen für die Vermittlungstätigkeit des Notars bei der Eintragung notarieller Vorsorgevollmachten nicht.
LiNo hat bereits berichtet.
Damit können ab 1. März 2005 auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.
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