Sozialgericht Dortmund: Hartz IV: Zuständigkeitsstreit gefährdet Drogentherapie Während der stationären Unterbringung von Drogenabhängigen zur Langzeittherapie besteht
mangels Erwerbsfähigkeit kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der Sozialhilfeträger bleibt auch unter der Geltung der "Hartz IV"-Gesetze leistungsverpflichtet.
Dies ist das Ergebnis eines aktuellen Beschlusses des Sozialgerichts Dortmund, mit dem
der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis
(ARGE MK) in Iserlohn abgelehnt wurde. Die 30- jährige Antragstellerin aus Lüdenscheid beantragte
ohne Erfolg die Gewährung von Arbeitslosengeld II (ALG II). Die ARGE MK ging davon aus, dass die
Frau auf Grund ihrer Unterbringung im Drogen-Rehabilitationszentrum Haus Wiedenhof e.V. in
Lüdenscheid keinen Anspruch auf ALG II, sondern auf Sozialhilfeleistungen des Märkischen Kreises
habe.
Die Antragstellerin machte vor Gericht geltend, erst Anfang Januar die stationäre Therapie begonnen
zu haben. Die ARGE MK verwies darauf, dass Hintergrund des Verfahrens ein Zuständigkeitsstreit
mit dem Märkischen Kreis als Sozialhilfeträger um die Gewährung von ALG II oder Sozialhilfe sei.
Hierdurch werde die Fortsetzung der drogentherapeutischen Arbeit des Hauses Wiedenhof ernsthaft
gefährdet.
Das Sozialgericht Dortmund bestätigt die Rechtsauffassung der ARGE MK. Die Antragstellerin sei
für mehr als sechs Monate zur Langzeittherapie in einer stationären Einrichtung untergebracht, was
nach § 7 Abs. 4 SGB II einen Anspruch auf Leistungen für Arbeitsuchende ausschließe. Darüber
hinaus sei nicht ersichtlich, dass die drogenabhängige Frau derzeit in der Lage sei, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 01.03.2005, Az.: S 27 AS 32/05 ER
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen