Samstag, 5. März 2005

Nachtrag zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach einmaligem Drogenkonsum - VG Braunschweig entschied über sofortigen Vollzug

Hier ist die Fundstelle für den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 23.02.2005 - 6 B 66/05 - mit dem Leitsatz: Die Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 4 der FeV kommt, wie sich aus §§ 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV ergibt, nicht zur Anwendung, wenn bereits feststeht, dass eignungsausschließende (sog. harte) Drogen konsumiert worden sind; diese Vorschrift ist auf die Fälle der §§ 11 Abs. 2, 13, 14, 46 Abs. 3 FeV beschränkt, in denen Tatsachen bekannt geworden sind, die Bedenken gegen die Eignung begründen, aber noch nicht eindeutig geklärt ist, ob die in der Anlage 4 zur FeV aufgeführten (oder sonstige) Mängel vorliegen (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte lediglich über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit gleichzeitiger Anordnung des sofortigen Vollzugs zu entscheiden und hat diesen Antrag abgelehnt.

Einzelheiten hier.

LiNo hatte berichtet.

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