Sonntag, 20. März 2005

Jüngste Änderungen des Antidiskriminierungsgesetzentwurfs von Rot-Grün

LiNo hat schon auf die aktuellen Änderungen des Antidiskriminierungsgesetzentwurfs. die in einer Synopse zusammengestellt sind, hingewiesen. Handakte und neues aus schwabenheim haben schon auf die übersichtliche Zusammenstellung des Kollegen Wüst
Teil 1, Teil 2, Teil 3 und Teil 4 hingewiesen. Soweit ersichtlich bezieht sich der Kollege Wüst auf den Stand der Bundestagsdrucksache 15/4538. Der ursprüngliche Entwurf war vom Bundesrat abgelehnt worden. S. auch Beck Online und Andere Ansicht.

Neu ist jetzt der am 18.03.2005 von der SPD-Fraktion veröffentlichte Entwurf.

LiNo hatte schon berichtet - eine Zusammenfassung mit den entsprechenden weiterführenden links steht hier.

Zum Verständnis: es sind folgende Antidiskriminierungsrichtlinien der EU umzusetzen:

Richtlinie 2000/43 EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der etbnischen Herkunft.

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Richtlinie 2002/73 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen.

Richtlinie 2004/113EG des Rates vom 13.12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die zunächst in vorläufiger Fassung vorgelegen hatte (Vorschlag vom 5. November 2003 - KOM (2003) 657 in der Fassung vom 6. Oktober 2004) - in der Bundestagsdrucksache noch nicht erwähnt, da zu dieser Zeit noch nicht veröffentlicht).

An dieser Stelle sollen nur kurz kommentarlos die Textänderungen des zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetzentwurfs dokumentiert werden (Quelle die Synopse, Seite 10 der pdf-Datei):

"§ 20 (BT-Drucksache 15/4538; alte Fassung)

Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

(1) Eine Benachteiligung wegen eines in § 1

genannten Grundes bei der Begründung, Durchführung

und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse,

die

1. typischerweise ohne Ansehen der Person

zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl

von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte)

oder bei denen das Ansehen der Person nach der

Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige

Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen

in einer Vielzahl von Fällen zustande

kommen oder

2. eine privatrechtliche Versicherung zum

Gegenstand haben,

ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse

oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber

hinaus auch bei der Begründung, Durchführung

und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher

Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5

bis 8 unzulässig.

(3) Für Benachteiligungen Beschäftigter gelten

die Bestimmungen des Abschnitts 2. Für

andere zivilrechtliche Sachverhalte im Sinne

des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 gelten die Bestimmungen

des Abschnitts 2 entsprechend.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden

keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche

Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine

Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse,

bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis

der Parteien oder ihrer Angehörigen

begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann

dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien

oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben

Grundstück nutzen.

§ 19 (Neue Fassung vom 18.03.2005)

Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

(1) Eine Benachteiligung wegen eines in § 1

genannten Grundes bei der Begründung, Durchführung

und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse,

die

1. typischerweise ohne Ansehen der Person

zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl

von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte)

oder bei denen das Ansehen der Person nach der

Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige

Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen

in einer Vielzahl von Fällen zustande

kommen oder

2. eine privatrechtliche Versicherung zum

Gegenstand haben,

ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse

oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber

hinaus auch bei der Begründung, Durchführung

und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher

Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5

bis 8 unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum kann

eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick

auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler

Bewohnerstrukturen und ausgewogener

Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener

wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse

zulässig sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden

keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche

Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine

Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse,

bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis

der Parteien oder ihrer Angehörigen

begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann

dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien

oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben

Grundstück nutzen."




Keine Kommentare: