Teil 1, Teil 2, Teil 3 und Teil 4 hingewiesen. Soweit ersichtlich bezieht sich der Kollege Wüst auf den Stand der Bundestagsdrucksache 15/4538. Der ursprüngliche Entwurf war vom Bundesrat abgelehnt worden. S. auch Beck Online und Andere Ansicht.
Neu ist jetzt der am 18.03.2005 von der SPD-Fraktion veröffentlichte Entwurf.
LiNo hatte schon berichtet - eine Zusammenfassung mit den entsprechenden weiterführenden links steht hier.
Zum Verständnis: es sind folgende Antidiskriminierungsrichtlinien der EU umzusetzen:
Richtlinie 2000/43 EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der etbnischen Herkunft.
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
Richtlinie 2002/73 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen.
Richtlinie 2004/113EG des Rates vom 13.12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die zunächst in vorläufiger Fassung vorgelegen hatte (Vorschlag vom 5. November 2003 - KOM (2003) 657 in der Fassung vom 6. Oktober 2004) - in der Bundestagsdrucksache noch nicht erwähnt, da zu dieser Zeit noch nicht veröffentlicht).
An dieser Stelle sollen nur kurz kommentarlos die Textänderungen des zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetzentwurfs dokumentiert werden (Quelle die Synopse, Seite 10 der pdf-Datei):
"§ 20 (BT-Drucksache 15/4538; alte Fassung)
Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung wegen eines in § 1
genannten Grundes bei der Begründung, Durchführung
und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse,
die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person
zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl
von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte)
oder bei denen das Ansehen der Person nach der
Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige
Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen
in einer Vielzahl von Fällen zustande
kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung zum
Gegenstand haben,
ist unzulässig.
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse
oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber
hinaus auch bei der Begründung, Durchführung
und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher
Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5
bis 8 unzulässig.
(3) Für Benachteiligungen Beschäftigter gelten
die Bestimmungen des Abschnitts 2. Für
andere zivilrechtliche Sachverhalte im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 gelten die Bestimmungen
des Abschnitts 2 entsprechend.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden
keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche
Schuldverhältnisse.
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine
Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse,
bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis
der Parteien oder ihrer Angehörigen
begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann
dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien
oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben
Grundstück nutzen.
§ 19 (Neue Fassung vom 18.03.2005)
Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung wegen eines in § 1
genannten Grundes bei der Begründung, Durchführung
und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse,
die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person
zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl
von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte)
oder bei denen das Ansehen der Person nach der
Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige
Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen
in einer Vielzahl von Fällen zustande
kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung zum
Gegenstand haben,
ist unzulässig.
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse
oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber
hinaus auch bei der Begründung, Durchführung
und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher
Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5
bis 8 unzulässig.
(3) Bei der Vermietung von Wohnraum kann
eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick
auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler
Bewohnerstrukturen und ausgewogener
Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse
zulässig sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden
keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche
Schuldverhältnisse.
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine
Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse,
bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis
der Parteien oder ihrer Angehörigen
begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann
dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien
oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben
Grundstück nutzen."
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