Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 14.02.2005 - II ZR 11/03 - zur Vertretungsmacht bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Stellung genommen. In Fällen, bei denen der Gesellschaftsvertrag keine besondere Regelung zur Vertretungsmacht trifft, sind die Gesellschafter als Gesamtvertreter befugt, Verbindlichkeiten zu Lasten der Gesellschaft zu begründen. Ausnahmen sind aber auch in diesen Fällen möglich, weil die alleinige Vertretungsmacht eines Gesellschafters auch in konkludenter Form begründet werden kann. Im entschiedenen Fall sah der BGH die Erteilung einer Vollmacht durch schlüssige Handlung gegeben:
"Die Gesellschafter haben ihre Tätigkeitsfelder in der Weise aufgeteilt, daß die Beklagte sich vornehmlich der Bürotätigkeit gewidmet, während der Gesellschafter R. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die geschäftlichen Kontakte hergestellt und in 95 % der Fälle die Verträge für die Gesellschaft allein geschlossen hat. Obwohl ihr durch die Wahrnehmung der Büroverwaltung ohne weiteres eine Einflußnahme auf den schriftlichen Geschäftsverkehr eröffnet war, hat es die Beklagte gebilligt, daß der Gesellschafter R. nahezu sämtliche Verträge ohne ihre Gegenzeichnung namens der GbR unterschrieben hat (vgl. RGZ 100, 48 f.). Diese während der gesamten Dauer des Gesellschaftsverhältnisses praktizierte einvernehmliche Arbeitsteilung rechtfertigt die Folgerung, daß die Beklagte den Gesellschafter R. stillschweigend bevollmächtigt hat, die Gesellschaft allein zu vertreten.
Dieser Würdigung steht - anders als das Berufungsgericht, das zu Unrecht eine organschaftliche Vertretungsregelung mit einer Vollmachterteilung neben dem Gesellschaftsvertrag gleichsetzt, meint - nicht der Umstand entgegen, daß der Gesellschafter R. "nur" 95 % der Verträge ohne Mitwirkung der Beklagten geschlossen hat. Die Mitwirkungsquote von 5 % ist nicht Ausdruck
einer dem Gesellschafter R. erteilten, nach Art oder Größenordnung bestimmter Verträge beschränkten Vollmacht. Die Mitwirkung der weiter vertretungsberechtigten Beklagten an einzelnen Vertragsschlüssen ist kein Beleg dafür, daß sie ihren Mitgesellschafter nicht in der beschriebenen Weise bevollmächtigt hat (vgl. BGHZ 16, 394, 397)."
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