Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums: Der Deutsche Bundestag hat heute neue Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge beschlossen. Danach gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen des Mietvertrages durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1. September 2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart wurden. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Es soll zum 1. Juni 2005 in Kraft treten.
"Die heute beschlossene Regelung verhilft dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers zur Geltung und sorgt für hinreichende Klarheit im Gesetzeswortlaut. Damit kommen zahlreiche Mieterinnen und Mieter, die bislang nur mit einer sechs- bis zwölfmonatigen Frist ihre Verträge kündigen können, in den Genuss der kurzen dreimonatigen Kündigungsfrist," begrüßte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Entscheidung.
Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für Kündigungen des Mietvertrages durch den Mieter drei Monate. Abweichungen von dieser Frist zu Lasten des Mieters verbietet das Gesetz.
Nur für sog. Altmietverträge, d.h. Verträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, sah eine Übergangsvorschrift bislang vor, dass längere Kündigungsfristen, die Mieter und Vermieter „vertraglich vereinbart“ hatten, weitergelten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch dann vorliegt, wenn eine Formularklausel die bis 1. September 2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen -wörtlich oder sinngemäß- wiedergibt (Urteil vom 18.06.2003, VIII ZR 240/02). Nach dieser Rechtsprechung konnten viele Mieterinnen und Mieter, deren Formularmietverträge aus der Zeit vor der Mietrechtsreform die alten Kündigungsfristen wiedergeben, die Vorteile der neuen kürzeren Kündigungsfristen nicht nutzen.
Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter werden mit dem heute beschlossenen Gesetz erheblich verbessert. Sie können künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen – unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben. Aber auch die Interessen der Vermieter werden ausreichend geschützt: Immer dann, wenn die Parteien eine individuelle Vereinbarung getroffen haben, die von der seinerzeitigen Gesetzeslage abweicht, hat der Gestaltungswille der Parteien Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Die von ihnen vereinbarten Kündigungsfristen gelten in diesen Fällen fort.
"Von der Neuregelung profitieren diejenigen Menschen, die sich aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen Gründen veranlasst sehen, den Wohnort zu wechseln. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Bedürfnisse einer Gesellschaft, die von ihren Mitgliedern zunehmend Flexibilität und Mobilität verlangt", erläuterte Zypries.
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Geändert wurde folgendes - s. Bundestags-Drucksache 15/4134 -
Dem Artikel 229 § 3 Abs. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wird
folgender Satz angefügt:
„Für Kündigungen, die ab dem…[einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes] zugehen, gilt dies nicht, wenn
die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 1. September
2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
vereinbart worden sind.“
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