Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2005 - 12 U 391/04 - Pressemitteilung:
Die Klägerin hatte bei ihrem Antrag auf Renten-Versicherungsschutz für Berufsunfähigkeit harmlose ärztliche Behandlungen angegeben und folgendes verschwiegen: Behandlungen durch einen Internisten, den Hausarzt, einen Neurologen und einen Orthopäden. Bei der internistischen Untersuchung war eine leichte Aortenklappeninsuffizienz festgestellt worden, bei der hausärztlichen Untersuchung ergaben sich erhöhte Cholesterinwerte, die eine medikamentöse Behandlung erforderten. Wegen Angstzuständen nach einem Autounfall lautete die neurologische Diagnose auf psychische Belastungssituation mit phobischer Reaktionsweise. Vom Orthopäden war eine Konvergenzstörung sowie ein chronisch rezidivierendes Cervicobrachialsyndrom festgestellt worden.
Das OLG Karlsruhe hat die Vorinstanzen bestätigt, die die Voraussetzungen einer Anfechtung des Versicherungsvertrags durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung als erfüllt ansahen. Die Auswahl der beantworteten und der verschwiegenen Umstände sprächen für Arglist.
Die vollständige Pressemeldung ist hier zu finden.
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