Das Landgericht München - Urteil vom 08.04.2005, Az.: 17 S 20753/04 - : "Wer nach einem Unfall einen Mietwagen nimmt, obwohl er ihn offenkundig gar nicht benötigt, muss die Kosten hierfür selbst tragen.
Diese schmerzliche Erfahrung machte ein Münchner, der nun auch in der 2. Instanz mit seiner Klage auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von EUR 1.168,87 scheiterte.
Das LG München I bestätigte ein entsprechendes Urteil des AG München vom 22.10.2004. Denn der Kläger war in 4 Tagen nur 72 km mit dem Wagen gefahren. Wie die Kollegen in der 1. Instanz sahen die Richter der für Verkehrsunfallsachen zuständigen 17. Zivilkammer die Anmietung eines Mietwagens in einem derartigen Fall nicht als notwendig und die hierfür entstandenen Kosten daher als unverhältnismäßig an. Denn im Taxi hätte eine vergleichbare Fahrtstrecke nur EUR 144, - gekostet, was der Kläger auch nicht bestritten hatte. Diese EUR 144,- hatte die Versicherung daher auch ersetzt. Da das Gesetz nur zur Erstattung des zum Schadensersatz "erforderlichen" Betrags verpflichtet, mussten die Richter beurteilen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch zur Überbrückung der Ausfallzeit des Wagens während der Reparatur unternommen hätte. Sie entschieden, dass ein vernünftiger Mensch, der die Kosten selbst hätte tragen müssen, niemals einen Kostenaufwand von EUR 16,- pro gefahrenen Kilometer auf sich genommen, sondern das wesentlich günstigere Taxi gewählt hätte. Auch der Einwand, es sei wegen plötzlicher Erkrankung nicht zu einer intensiveren Nutzung des Wagens gekommen, half dem Kläger nichts. In diesem Fall hätte der Kläger, um unnötige Kosten zu vermeiden, den Wagen zurückgeben oder zurückbringen lassen müssen, urteilten die Richter der 17. Zivilkammer."
BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
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