OLG Karlsruhe Beschluss vom 08.04.2005 - 3 Ws 113/05, 3 Ws 96/05 -: "Einem 43-jährigen Unternehmer und einem 46-jährigen Rechtsanwalt wird von der Staatsanwaltschaft unter anderem vorgeworfen, als verantwortlich Handelnde bzw. Rechtsberater einer in Deutschland ansässigen GmbH gemeinsam mit anderen Tatbeteiligten über ausländische Briefkastenfirmen die Versendung von 3 Millionen Gewinnmitteilungen (Versprechung u.a.: „Koffer voller Bargeld“) veranlasst zu haben. Diesen sei entweder ein Katalog oder aber eine hochpreisige Mehrwertdienst-Rufnummer beigelegt gewesen, wobei die Auszahlung des Gewinns an eine fernmündliche Rückmeldung oder an eine Warenbestellung gekoppelt gewesen sei. Eine Auszahlung des Versprochenen sei jedoch nicht erfolgt und von vornherein auch nicht vorgesehen gewesen. Die gerichtliche Durchsetzung des Gewinnanspruchs sei nicht möglich gewesen, weil als Gesellschafter der in Deutschland ansässigen GmbH nur im Ausland registrierte Briefkastenfirmen ohne eigene Büroorganisation fungiert hätten. Außerdem liegen den Beschuldigten mehrere Vergehen der Steuerhinterziehung zur Last, weil sie die Gewinne aus den Geschäften der GmbH in Höhe von etwa fünf Millionen Euro im Inland nicht ordnungsgemäß versteuert hätten.
Wie die Strafkammer zuvor hat auch der Senat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens den Verdacht einer neben Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vorliegenden strafbaren Werbung nach § 4 UWG a.F. (jetzt: § 16 UWG n.F.) bejaht. Die Gewinnmitteilungen hätten nämlich wissentliche unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse enthalten, wobei beide Beschuldigten in der Absicht gehandelt hätten, durch den Inhalt und die Art der Gewinnmitteilung den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken."
s. Pressemitteilung mit den zitierten Gesetzesvorschriften des UWG
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