Die 4. Strafkammer des Landgerichts Hamburg hat den sogenannten Vatermörder am 24.05.2005 wegen Mordes im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen. Seine Angaben wichen dabei zum Teil, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Mordes, von den Angaben, die er bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hatte, ab.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Jugendkammer jedoch überzeugt, dass der Angeklagte seinen Vater am Abend des 17.11.2004 gegen 22.00 Uhr auf dem Gehweg Flaßbarg durch insgesamt mindestens 95 Messerstich- und -schnittverletzungen heimtückisch getötet hat.
Nach Ansicht der Kammer konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat vermindert schuldfähig war. Der psychiatrische Sachverständige hatte ausgeführt, dass der Angeklagte bei der Ausführung der Tat aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des § 21 Strafgesetzbuches in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war.
Die Staatsanwaltschaft hatte die Verurteilung wegen Mordes und eine Jugendstrafe von 6 Jahren beantragt. Die Verteidigung hatte auf eine Verurteilung wegen Totschlags plädiert, jedoch keinen konkreten Antrag gestellt, und sich für eine Entscheidung ausgesprochen, die dem Angeklagten eine baldige Psychotherapie ermöglicht.
Die Witwe, die zweite Ehefrau des Getöteten, nahm als Nebenklägerin durchweg an der Hauptverhandlung teil. Ihr Vertreter schloss sich mit Ausnahme des Vorliegens einer verminderten Schuldfähigkeit den rechtlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und stellte keinen eigenen Antrag.
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