Freitag, 20. Mai 2005

Opferentschädigung für Vater getöteten erwachsenen Sohnes

Das Sozialgericht Dortmund: - Beschluss vom 02.05.2005 - S 43 VG 170/04 - hat wegen schwerer Depressionen des Vaters nach gewaltsamer Tötung seines erwachsenen Sohnes eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz gewährt. Der Vater, ein Rentner, hatte beim Versorgungsamt Dortmund Opferentschädigung beantragt, weil er infolge der Todesnachricht an einer psychischen Belastung leide. Eine von der Behörde beauftragte Gutachterin stellte fest, dass bei dem Rentner eine Depression vorliege, die auf das traumatische Ereignis zurückzuführen sei. Die Erwerbsfähigkeit sei dadurch um 20 Prozent gemindert. Dennoch lehnte das Amt die Gewährung von Opferentschädigung ab, weil es sich um eine normale Trauerreaktion handele.

Der dagegen erhobenen Klage des Rentners gab das Sozialgericht Dortmund statt. Das beklagte Land NRW habe dem Kläger Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz, also Heilbehandlungskosten und eventuell eine Versorgungsrente, zu gewähren, weil er als Vater des Opfers eine «psychoreaktive Störung» erlitten habe. Die psychischen Beeinträchtigungen seien bei dem Vater als so genanntem Sekundäropfer eng mit der Gewalttat verbunden. Auf die Frage, ob eine unangemessene Trauerreaktion vorliege, komme es nicht an. Das Opferentschädigungsrecht unterscheide nicht zwischen angemessenen und unangemessenen Schädigungsfolgen.

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