Montag, 9. Mai 2005

Unterhaltsansprüche von Kindern sollen Vorrang erhalten

Das Bundesministerium für Justiz kündigt Änderungen des Unterhaltsrechts an, die insbesondere der besseren Durchsetzung von Kindesunterhaltsansprüchen dienen sollen.

Der Kindesunterhalt soll künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben, nicht zuletzt um die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger künftig zu reduzieren. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden demgegenüber nachrangig befriedigt. Aber nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbedürftig. Auch hier ist das Kindeswohl das entscheidende Kriterium. Vorrang müssen daher alle kinderbetreuenden Elternteile haben, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese Personengruppe soll sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Konkret: Sowohl der erste als auch der zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) werden gleich behandelt, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der gleichen Situation sind. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über viele Jahre Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Auch diese Ehegatten sollen sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger schutzbedürftig. Er findet sich künftig im dritten Rang wieder.

Beispiel des BMJ:

Der nach 20 Jahren geschiedene Mann hat aus erster Ehe zwei Kinder. Seine Frau hat zugunsten von Kinderbetreuung und Haushaltsführung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Kinder stehen kurz vor dem Abitur und die geschiedene Frau findet nach der Scheidung keinen Arbeitsplatz. Der Mann hat nach der Scheidung erneut geheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau zwei minderjährige Kinder. In diesem Fall werden nach Abzug des sog. Selbstbehalts des Mannes zunächst die Unterhaltsansprüche aller Kinder erfüllt. Falls dann noch Einkommen zur Verfügung steht, müssen erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen. Sie befinden sich beide im zweiten Rang. Die erste Ehefrau, weil die Ehe von langer Dauer (20 Jahre) war und die zweite Ehefrau, weil sie die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut.
Anders wäre es, wenn die erste Ehe nur vier Jahre gedauert hat und kinderlos geblieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl keiner Erwerbsarbeit nachgegangen ist und nun keinen Arbeitsplatz findet. Hier würden wieder die Kinder (aus der zweiten Ehe) erstrangig bedient. Im zweiten Rang befindet sich die kinderbetreuende zweite Ehefrau und nur, wenn nach Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs noch Geld verbleibt, wird auch der Anspruch der ersten Ehefrau befriedigt. Gleiches wie für die zweite Ehefrau gilt für die nichtverheiratete Mutter, allerdings nur für die Dauer ihres Anspruchs auf Betreuungsunterhalt, der in der Regel nach drei Jahren endet.

Vollständige Information des BMJ hier.

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Ich finde diese neue Unterhalts Regelung einfach nur schlimm.

Diese neue Regelung wird noch mehr dazu führen, dass immer mehr Frauen sich Pro Job und Kontra Kind entscheiden.
Und die Politiker jammern ja schon genug, dass so wenig Kinder geboren werden.. bei solchen Gesetzen kann einem da auch nur die Lust auf Kinder vergehen.

Als Frau Mutter oder Alleinerziehende( r ) ist man doch in den meisten Fällen die/der angeschmierte. Nicht jede(r ) hat die Möglichkeit seinen Job auszuüben, trotz Kinder. Manche Berufe verlangen eine Flexibilität, da stören Kinder einfach nur.

Und da muss man entweder Kinderwunsch oder Job an den Nagel hängen.. hängt man den Job an den Nagel, kann man auch nicht immer zurück, da man durch das Kind für lange Zeit festgenagelt ist. Flexibilität Ade.

Man ist abhängig liebe Frau Zypries. Und Sie können nicht alle Scheidungsopfer dazu verdonnern Kloputze zu werden, wenn die vorher einen viel besseren Job hatten, aber den aufgeben mussten um eine Familie zu gründen, nur weil’s da jetzt ne zweite Ehefrau gibt.
Die zweite Ehefrau sollte da Eigenverantwortlich handeln! Sie weiß doch dass der Mann schon mal verheiratet war und Kinder hat.. die erste Frau konnte noch nicht wissen, dass sie irgendwann mal sitzen gelassen wird.. wo ist da Eigenverantwortung?
Sie können nur dort Eigenverantwortung erwarten, wo die Frau auch eine gerechte Möglichkeit dazu hat.

Was ist mit den Frauen die zu Gunsten der Familie alles aufgeben, weil’s nicht anders geht? Ich arbeite als Netzwerkadministratorin in einem großen Unternehmen, meine Familie wohnt viel zu weit weg, als dass ich dort jemals Kinder unterbringen könnte, damit ich arbeiten kann. Die Eltern meines zukünftigen Mannes sind zu aktiv und haben anderes im Sinn als den ganzen Tag Babysitter zu spielen. Kindergarten sind total ausgebucht und haben lange Warteschlangen. Tagesmutter kommt nicht in Frage, da zu teuer und ich will keine Fremde Person im Haus haben.
Mein zukünftiger Mann und ich wollten Heiraten, weil er unbedingt Kinder will. Und meine Antwort darauf war, dass ich Kinder nur dann kriegen werde, wenn ich absolut finanziell und sozial abgesichert bin und mir durch die Kinder kein Nachteil ensteht, wenn er denn mal sich entscheidet mich zu verlassen.
Liebe Frau Zypries, Sie haben mir da die Entscheidung abgenommen. Ich werde keine Kinder kriegen. Mein Job verlangt eine Flexibilität, da müsste ich mich für eines von beiden entscheiden. Ich kann einen kaputten Server nicht immer schnell wieder richten, dass kann dann länger dauern, mitten in der Nacht passieren.. da kann ich nicht sagen, ich muss jetzt los mein Kind abholen.. ich muss für meinen Job bereit sein Überstunden zu machen, am Wochenende zu arbeiten. Und ich werde mich nicht zur Putzfrau degradieren lassen, nur wegen der zweiten Frau.. die soll sich gefälligst Eigenverantwortlich verhalten. Ich bin der Meinung die erst Frau soll vor der Zweitfrau kommen, da die Erstfrau in den meisten Fällen alles aufgegeben hat und deswegen nach der Scheidung in Bescheidenen Verhältnissen leben muss. Es ist nicht fair, dass die Zweitfrau den Vorteil aus dem Nachteil der Erstfrau gewinnt. Gilt auch umgekehrt bei Männern, wenn Männer alles wegen Kinder aufgeben.

Aber nochmals Danke, Sie haben mir einen Grund geliefert mich gegen Familie zu entscheiden, da die Scheidungsrate ja so extrem hoch ist, muss ich auch damit rechnen irgendwann mal Scheidungsopfer zu werden und wenn ich mich für Kinder entscheide, werde ich zum Sozialall und Kloputze, dank Ihnen. Meine Kolleginnen und Freundinnen ebenfalls. Die Ehe sollte uns absichern, als Ausgleich dazu weil wir unsere Karriere aufgegeben hätten. Das fällt ja dank ihrer Idee nun weg..

Denken Sie einfach mal nach was sie mit dieser Regelung angestellt haben. Sie haben uns die Sicherheit genommen eine Familie zu gründen. Sie haben uns die Grundlage genommen. Keiner wird zum Heiraten gezwungen, aber wenn man wegen Familie heiratet, dann sollten auch beide Parteien voll für den anderen Aufkommen, Verantwortung übernehmen! Und das haben sie dank ihrer Regelung nun endgültig zerstört. Was nutzt es wenn das Kind sein Geld kriegt, aber die Mutter des Kindes 80 % ihres Lebenstandarts einbüßen muss, nur wegen ner Neuen des Ex..

Lichtenrader Notizen von Rolf Jürgen Franke hat gesagt…

Es ist immer schwierig und immer an iregend einer Stelle ungerecht, wenn die vollständige soziale und finanzielle Absicherung aller Beteiligten objektiv nicht möglich ist, weil das Einkommen der Beteiligten nicht ausreicht oder nicht vorhanden ist. Die Decke kann in jede Richtung gezogen werden - immer fehlt es an einer anderen Ecke. Der Referentenentwurf http://www.bmj.de/media/archive/943.pdf
sieht immerhin vor, dass die Nachteile der "Erstfrau" durch Einführung von Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen sind: „§ 1578b
Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit.
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf
herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung
des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur
Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere
zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit
eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich
vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der
Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein
zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten
zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander
verbunden werden.“