Dienstag, 21. Juni 2005

Dienstliche Äußerung eines befangenen Richters

Urschriftlich mit Akten Herrn Richter am Amtsgericht …… mit folgender dienstlicher Äußerung vorgelegt: Ich halte mich für befangen. Ich habe mich in dem Verfahren ……… und nachfolgenden weiteren Verfahren ………… selbst wegen Befangenheit abgelehnt und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:
Ich habe nunmehr erstmals den Schriftsatz der Klägerin vom 19.02.2003 zur Kenntnis genommen, dessen Inhalt mit dümmlich und impertinent nur sehr unzureichend und vermutlich zu wohlwollend umschrieben ist. Man muss schon einen von jeder Realität verrückten Standpunkt einnehmen, um solchen Unsinn nicht nur zu denken, sondern auch auf mehr oder weniger geduldiges Papier zu bringen. Der Verfasser dieses Schreibens lässt jede Distanz und Sachlichkeit vermissen. Ich verhehle nicht, dass mir nach Kenntnisnahme von diesem dümmlichen Erguss eine sehr abfällige Bemerkung aus der Fäkalsprache entschlüpft ist. Außerdem hat sich bei mir ein heftiges Gefühl des Bedauerns darüber eingestellt, dass Teil III Titel I § 30 und 31 der Allgemeinen Gerichtsordnung für die preußischen Staaten leider nur noch Rechtshistorie ist.

Ich zweifle ernsthaft daran, dass ich die Klägerin zukünftig genügend ernst nehme und unbefangen ein Verfahren führen kann an dem die Klägerin als Partei beteiligt ist.

……… Richter am Amtsgericht

--------------------------------------
Anmerkung - Auszug aus der zitierten Allgemeinen Gerichtsordnung für die preußischen Staaten:

....... Beschwerden gegen Urteile der Landes-Kollegien werden durch die Rechtsmittel der Appellation und Revision (A.G.O. Th. I. Tit. 14 und 15) angebracht und ausgeführt, Beschwerden gegen andere, von Ihnen erlassene, Verfügungen sind dem Minister der Justiz vorzulegen und, wenn dessen Entscheidung dem Bittsteller nicht genügt, des Königs Majestät unmittelbar. Wer mit Übergehung dieser Stufenfolge Beschwerden anbringt und der Zurückweisung ungeachtet dieser denn wiederholt, wird mit 14 Tagen bis vier Wochen Gefängnisstrafe belegt, welche im Wiederholungsfalle verdoppelt wird; vermögende zahlen eine verhältnismäßige Geldstrafe. Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche den Justizminister und des Königs Majestät persönlich mit unbegründeten Beschwerden belästigen; dergleichen Supplikanten werden außerdem durch die Polizeibehörden in ihrer Heimath zurückgeführt. Auf gleiche Weise werden endlich auch diejenigen bestraft, welche nicht deutlich eine Vorstellung abfassen und schreiben können und dennoch, der erfolgten Warnung ungeachtet, solche für andere fertigen und schreiben.
[Fußnote: alle diese zudringlichen, welche ohne Grund Beschwerde führen, werden mit dem allgemeinen Namen: „Unbefugte Querulanten“ bezeichnet; …..] …

s. auch hier - gleicher Sachverhalt bei Kielanwalt (Kollege RA Strunk)

Keine Kommentare: