Eingangsseite von Gmail alias Google Mail mit neuer Adresse - Golem.de via Peter Müller berichtet, dass die Einstweilige Verfügung vom 13.05.2005 immer noch nicht an Google zugestellt worden sei.
Nun wird es langsam Zeit. Der Vollzug muss binnen eines Monats seit Zustellung der Einstweiligen Verfügung vom 13.05.2005 an den Antragsteller bzw. dessen Anwalt eingeleitet sein.
Wann die Einstweilige Verfügung Herrn Giersch bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt wurde, weiß ich freilich nicht.
Aber das Gesetz drängt:
ZPO § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
LiNo hat hier und hier berichtet.
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