Samstag, 11. Juni 2005

Wartezimmer-TV der val-u-media-AG - Suche nach Ausweg

Die valu-media-AG bemüht sich angesichts der etwa 3350 - meist kostenfrei versprochenen und entsprechend vertraglich vereinbarten Wartezimmer-TV-Installationen augenscheinlich um Transparenz und teilt mit, wer vorläufiger Insolvenzverwalterdes bei dem Amtsgericht Pforzheim geführten Insolvenzverfahrens ist: Rechtsanwalt Dr. Andreas Wille Karlsruher Straße 34, 75179 Pforzheim; wille@kanzlei-wille.de. Eine Schilderung des Weges zum Insolvenzverfahren der val-u-media AG ist hier zu finden.

LiNo hat berichtet.

Hier die festgestellten Fakten:

Elektronischer Bundesanzeiger vom 01.06.2005:

Amtsgericht Pforzheim
4 IN 130/05:

Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der val-u-media AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Burkhardt Schwäbe, Karlsruher Straße 91, 75179 Pforzheim, ist heute, am 18. Mai 2005, um 14.00 Uhr Rechtsanwalt Dr. Andreas Wille, Karlsruhe Str. 34, 75179 Pforzheim, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 22 InsO).

Pforzheim, 18.05.2005

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Elektronischer Bundesanzeiger vom 02.06.2005:


val-u-media AG
Berlin
Bekanntmachung nach § 121 III AktG

Sehr geehrte Aktionäre der val-u-media AG,

wir laden Sie hiermit zu der am Dienstag, den 5. Juli 2005 11:00 Uhr, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung in unsere Geschäftsräume in der Karlsruher Straße 91, 75179 Pforzheim, ein.

I. Tagesordnung
1. Anzeige nach § 92,1 AktG
2. Anzeige über die Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der val-u-media AG
3. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004
4. Beschlußfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2004
5. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004
6. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004

II. Teilnahme an der Hauptversammlung

Legitimation

Nach § 123 II AktG sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch Vorlage der Aktien ordnungsgemäß legitimierte Aktionäre berechtigt.


Stimmrechtsvertretung

Es steht den Aktionären frei, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen schriftlich Bevollmächtigten ausüben zu lassen.


Anträge, Gegenanträge

Anfragen oder Anträge zur Hauptversammlung bitten wir, an die Anschrift val-u-media AG Stolzenfelsstr. 6 10318 Berlin zu richten.

Begründete Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung werden bis zum 13. Juni, 24:00 Uhr (Eingang bei der oben genannten Anschrift), unverzüglich allen anderen Aktionären per E-Mail mitgeteilt. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
val-u-media AG Vorstand Dr. Burkhardt Schwäbe
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Angesichts der drohenden erheblichen Streitigkeiten um die finanziellen Folgen für betroffene Ärzte, die die benötigte Ausstattung geleast und die Leasingkosten durch vertraglich zugesicherte "Subventionen" von 175 EURO der val-u-media AG bis zur Insolvenz monatlich erstattet erhielten und nun auf den Kosten sitzen bleiben, wenn sie es nicht schaffen, von den Leasing-Verpflichtungen loszukommen, sollte eine akzeptable Folgelösung unbedingt im Interesse aller Beteiligter gefunden werden und vor allem die Programmversorgung sichergestellt werden, um die Dinge nicht auf die Spitze zu treiben und die Geschäftsidee nicht zu einem endgültigen finanziellen Fiasko werden zu lassen, bei der sich die Beteiligten darum streiten, wer letzten Endes auf dem Schaden sitzen bleibt.

Wer eine gerichtliche Klärung seines Verhältnisses zur Leasinggesellschaft herbeiführen will, wird eine Kündigung aussprechen müssen, die mit Sicherheit auf wackeligen Füßen steht. Der Ausgang eines Rechtsstreits über den durchaus nicht aussichtlosen Versuch, die Art und Weise der Anbahnung der Vertragsbeziehung mit der jeweiligen Leasinggesellschaft zur Berechtigung heranzuziehen, das Vertragsverhältnis mit der Leasinggesellschaft zu beenden, ist ungewiss und langwierig. Wer die Konsequenzen und Erfolgsaussichten einer Kündigung sachgerecht prüfen will, sollte sich vorher rechtzeitig juristischen Rat einholen. Schnellschüsse ohne Beratung unter vermeintlichem Zugzwang können zu einem bösen Erwachen führen, da nicht sicher ist, ob allen Fällen ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der zu rechtlich identischen Folgen führt.

Es ist noch nicht abzusehen, ob eine Lösung gefunden werden kann, die val-u-media das Überleben und die Einhaltung der Verträge mit den Ärzten ermöglichen könnte. Zwar spricht zur Zeit noch nicht viel dafür, aber das Insolvenzverfahren wurde bisher weder eröffnet noch wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels hinreichender Masse abgelehnt. Das Programm läuft noch. Unter diesen Umständen ist es zweifelhaft, ob ein Zugzwang besteht, umgehend eine Kündigung gegenüber dem Leasinggeber auszusprechen. Allein der Wegfall der Subventionszahlung ist ohnehin kein durchgreifender Kündigungsgrund gegenüber dem Leasinggeber.

Es wird zu prüfen sein, ob sich Beteiligte bei dem Abschluss der Verträge "aus einer Hand" strafbar gemacht haben, weil vertraglich bindende Zusagen gemacht wurden, die aus dem Vermögen der val-u-media AG nicht bestritten werden konnten, sondern aus ungewissen künftigen Einnahmen, ohne dies gegenüber den Vertragspartnern offen zu legen. Es käme dann ein Durchgriff der Einwendungen aus dem Vertragsschluss mit val-u-media gegen die Leasinggesellschaften in Betracht.

Eine sofortige Kündigung stellt die Ärzte vor das Problem, den Kündigungsgrund darlegen und beweisen zu müssen, wenn die Leasinggesellschaften sich auf den Rechtsstandpunkt stellen, dass die Kündigung unberechtigt ist und die monatlichen Leasingraten gegen ihre Leasingnehmer einklagen. Die gerichtsfeste Darlegung, dass strafbare Handlungen im Raum stehen, ist ohne flankierende Unterstützung durch staatsanwaltliche Ermittlungen schwer bis unmöglich.

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