Richtig handelt der Rentner, der eine Abänderungsklage gegen den Unterhaltsgläubiger erhebt.
ZPO § 323 AbänderungsklageDie Abänderungsklage durchbricht die materielle Rechtslage, wie sie im bestehenden Unterhaltstitel festgeschrieben ist, wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse.
(1) Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urteils zu verlangen.
(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Das Urteil darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. Dies gilt nicht, soweit die Abänderung nach § 1360 a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1585 b Abs. 2, § 1613 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einem früheren Zeitpunkt verlangt werden kann.
(4) Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1, 2 a und 5, soweit darin Leistungen der im Absatz 1 bezeichneten Art übernommen oder festgesetzt worden sind, entsprechend anzuwenden.
(5) Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abänderung nach § 655 statthaft ist, können nach den vorstehenden Vorschriften nur abgeändert werden, wenn eine Anpassung nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt.
Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - verwarf ausdrücklich den Versuch, Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen den Unterhaltstitel zu erheben.
Die Zwangsvollstreckungsgegenklage oder auch Zwangsvollstreckungsabwehrklage soll rückwärts gerichtet die - teilweise - Vollstreckbarkeit eines bestehenden vollstreckbaren Titels beseitigen und beruht auf folgender Regelung:
ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Die bisher nicht eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde aufgegeben.
Die richtige Klageart ist die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO.
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