Aus dem Artikel ergibt sich nicht, welche rechtliche Grundlage die Zahlungspflicht des verurteilten Unternehmers Stoof in Höhe des erzielten Umsatzes haben soll. Es erscheint verfehlt angesichts der Umstände des Falls den Umsatz für Sanktionsüberlegungen zu Grund zu legen.
In Betracht kommt:
StGB § 56 b Auflagen
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
2 Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist
Das Gericht hatte auch die Möglichkeit zu prüfen:
StGB § 73 Voraussetzungen des VerfallsLiNo hat berichtet.
(1) 1 Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. 2 Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.
(2) 1 Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. 2 Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.
(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 gegen ihn.
(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.
Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, in Busendorf und Borkheide, zwischen dem 20.08.2003 und dem 17.12.2003 in 7 Fällen gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen zu haben. Er soll als Inhaber eines Unternehmens, das unter anderem den „Aufbau von Spezialfahrzeugen“ zum Gegenstand hat, im Rahmen von insgesamt sieben Ausfuhrvorgängen, bei dem bis zu fünf Fahrzeuge zur Ausfuhranmeldung gestellt wurden,
insgesamt 15 Kraftfahrzeuge vom Typ Toyota Landcruiser aus dem Gebiet der EU ausgeführt haben. Besteller der Fahrzeuge sollen britische Regierungsstellen, Endverwender entweder britische Botschaften oder Stellen der britischen Besatzungsmächte im Südirak gewesen sein. Die speziell ausgerüsteten Fahrzeuge sollen als „gepanzerte Fahrzeuge“ in der Ausfuhrliste als Rüstungsgüter gelistet und unter dem Oberbegriff „Landfahrzeuge“ näher klassifiziert worden sein als „geländegängige Fahrzeuge mit Allradantrieb, die mit metallischen oder nicht-metallischen Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz zu bewirken“. In fünf Fällen sollen die Fahrzeuge über Tschechien in den Irak und in zwei Fällen über Dänemark nach Afghanistan ausgeliefert worden sein, obwohl die dafür erforderliche Genehmigung nicht vorlag. Das soll dem Angeklagten auch bewusst gewesen sein. So soll er sich dahin eingelassen haben, es sich aus Konkurrenzgründen nicht leisten zu können, mehrere Wochen auf die Genehmigung zu warten. Der Angeklagte soll durch die Ausfuhr der Fahrzeuge insgesamt einen Umsatz von ca. 1,8 Mio. Euro erzielt haben.
Es wurde Revision eingelegt.
Man wird prüfen müssen, ob § 2 Absatz 3 StGB hilft, wenn seit dem 01.07.2005 die Genehmigungspraxis der Verwaltung geändert wurde. Die Berliner Zeitung berichtete dazu:
Absurd ist die Geschichte darum, weil Stoof mit Sicherheit die Genehmigungen für die Ausfuhr erhalten hätte. Vor allem aber hat die Entscheidung darum einen Beigeschmack, weil Stoof heute kein Fall mehr für den Staatsanwalt wäre. Denn sein Fall war Anlass, die Genehmigungspraxis des Bafa zu ändern. Seit dem 1. Juli dieses Jahres benötigt man nun nicht mehr eine Genehmigung für jedes einzelne Fahrzeug. "Es bedarf nur noch einer allgemeinen Genehmigung", sagte Stoofs Anwalt Joachim Erbe. Bedingung dafür: die Panzerung muss dem Schutz ziviler Insassen dienen. Und dass die Panzerung der Stoof'schen Wagen dies tat, ist zumindest in einem Fall belegt: Einer der Landcruiser war in der Nähe von Bagdad beschossen und schwer beschädigt worden. Die Panzerung des Wagens jedoch hielt dem Beschuss stand - alle Insassen überlebten. Die britische Regierung schickte ein Dankscheiben nach Borkheide.Vgl. auch die Märkische Allgemeine, wo es u.a. heisst:
Fred Stoof freilich sieht sich dennoch ungerecht behandelt. Immerhin sei die umstrittene Genehmigungspraxis inzwischen zum 1. Juli diesen Jahres geändert worden. Daher glaubt Stoof, für eine "überholte Verwaltungspraxis" bluten zu müssen.
Wie der Firmeninchef sagte, sei noch offen, welche Auswirkungen das Urteil, so es denn rechtskräftig werde, auf seine Borkheider Firma und die Mitarbeiter haben wird.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen