Der Kläger kündigte zum 31.5.2000 seine private Krankenversicherung in der Absicht, sich im Rahmen der Familienversicherung über seine Ehefrau gesetzlich mitzuversichern. Seit Juli 2000 bezieht der fast 60-jährige Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sein bisheriger Arbeitgeber bezahlte ihm außerdem eine Abfindung. Ende August 2000 erhielt der Kläger die Nachricht, dass er wegen Überschreitung der Einkommensgrenze für Familienangehörige nicht in die gesetzliche Krankenversicherung der Ehefrau bei der Post aufgenommen werden könne. Im März 2001 stellte der Kläger Antrag auf Neuabschluss einer Krankenversicherung zu geänderten Bedingungen bei der Gesellschaft, bei der er bis Mai 2000 versichert war. Die Beklagte lehnte diesen Antrag aus versicherungsmedizinischen Gründen ab. Im Juli 2002 beantragte der Kläger erneut die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung über seine Ehefrau im Rahmen einer Familienversicherung. Gegen den ablehnenden Bescheid der Post-Versicherung erhob er Widerspruch und anschließend Klage zum Sozialgericht.
Dort wurde am 4.2.2004 zur Sache mündlich verhandelt. Das Gericht wies den Kläger darauf hin, dass ein Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung nicht bestehe. Er habe allerdings die Möglichkeit, sich erneut privat zu versichern. Daraufhin nahm der Kläger seine Klage vor dem Sozialgericht München zurück. Noch im Februar 2004 beantragte er bei der beklagten Versicherung Wiederaufnahme in die gekündigte Krankenversicherung zu gleichen Bedingungen wie vor der Kündigung. Die Versicherung lehnte die Wiederaufnahme jedoch mit dem Hinweis auf die Versäumung der Antragsfrist ab.
Mit der Klage zum Landgericht München I verfolgte der Kläger sein Ziel der Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung weiter. Er vertrat die Ansicht, die 3-Monatsfrist sei durch das schwebende sozialgerichtliche Verfahren gehemmt gewesen, weshalb der Wiederaufnahmeantrag vom Februar 2004 rechtzeitig erfolgt sei.
Die Richter der 26. Zivilkammer teilten diese Auffassung nicht. Zwar bestehe innerhalb einer 3-Monatsfrist für die Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung eine Abschlusspflicht der Versicherung. Es handele sich jedoch nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Ablauffrist. Die private Krankenversicherung müsse in einem überschaubaren Zeitraum Klarheit darüber haben, ob sie zur Fortsetzung des Versicherungsvertrags verpflichtet sei. Der Kläger habe aber bereits Ende August 2000 gewusst, dass eine Mitversicherung über die gesetzliche Krankenversicherung der Ehefrau nicht in Betracht kommt. Er hätte damals noch innerhalb der 3-Monatsfrist einen Antrag auf Fortsetzung der gekündigten Versicherung bei der Beklagten stellen können und müssen. Er habe indes seine private Krankenversicherung gekündigt, ohne sich um eine gesetzliche Krankenversicherung ausreichend zu sorgen. Erst 2 Jahre später im Juli 2002 habe er seine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung der Ehefrau weiterbetrieben. Zwar sei die Lage für den Kläger äußerst misslich, da ihm infolge seiner Erwerbsunfähigkeit aller Voraussicht nach die Möglichkeit genommen sein dürfte, sich jemals wieder gesetzlich oder privat krankenzuversichern. Dies sei im Ergebnis unbefriedigend und von der Rechtsordnung so auch nicht gewollt, nachdem das Bestehen einer Krankenversicherung im Rahmen des Sozialstaatsprinzips grundrechtlich geschützt sei. Auf der anderen Seite wäre es aber aus der Sicht des Gerichts unbillig, die Versichertengemeinschaft nach Ablauf der gesetzlichen Frist mit dem Risiko der Wiederaufnahme des Klägers zu belasten.
Fazit: Wer nach Kündigung einer privaten Krankenversicherung ohne gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ist, kann nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs innerhalb von 3 Monaten die Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung zu den früheren Bedingungen beantragen. Die Versicherungsgesellschaft ist dann verpflichtet, den gekündigten Versicherungsvertrag fortzusetzen. Wenn aber der Versicherungsnehmer diese Frist versäumt, läuft er Gefahr, weder gesetzlichen noch privaten Krankenversicherungsschutz zu haben.
Die für Versicherungssachen zuständige 26. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage eines Versicherungsnehmers auf Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung abgewiesen mit der Folge, dass der Kläger nun ohne Krankenversicherungsschutz dasteht. Diese missliche Konsequenz hat sich der Kläger nach den Gründen des Urteils vom 25.7.2005 jedoch selbst zuzuschreiben.
So die Pressemuitteilung des Landgerichts München I über das Urteil des Landgerichts München I vom 25.7.2005, Az.: 26 O 24832/04.
Die Vorschrift: § 9 SGB V.
Dort wurde am 4.2.2004 zur Sache mündlich verhandelt. Das Gericht wies den Kläger darauf hin, dass ein Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung nicht bestehe. Er habe allerdings die Möglichkeit, sich erneut privat zu versichern. Daraufhin nahm der Kläger seine Klage vor dem Sozialgericht München zurück. Noch im Februar 2004 beantragte er bei der beklagten Versicherung Wiederaufnahme in die gekündigte Krankenversicherung zu gleichen Bedingungen wie vor der Kündigung. Die Versicherung lehnte die Wiederaufnahme jedoch mit dem Hinweis auf die Versäumung der Antragsfrist ab.
Mit der Klage zum Landgericht München I verfolgte der Kläger sein Ziel der Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung weiter. Er vertrat die Ansicht, die 3-Monatsfrist sei durch das schwebende sozialgerichtliche Verfahren gehemmt gewesen, weshalb der Wiederaufnahmeantrag vom Februar 2004 rechtzeitig erfolgt sei.
Die Richter der 26. Zivilkammer teilten diese Auffassung nicht. Zwar bestehe innerhalb einer 3-Monatsfrist für die Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung eine Abschlusspflicht der Versicherung. Es handele sich jedoch nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Ablauffrist. Die private Krankenversicherung müsse in einem überschaubaren Zeitraum Klarheit darüber haben, ob sie zur Fortsetzung des Versicherungsvertrags verpflichtet sei. Der Kläger habe aber bereits Ende August 2000 gewusst, dass eine Mitversicherung über die gesetzliche Krankenversicherung der Ehefrau nicht in Betracht kommt. Er hätte damals noch innerhalb der 3-Monatsfrist einen Antrag auf Fortsetzung der gekündigten Versicherung bei der Beklagten stellen können und müssen. Er habe indes seine private Krankenversicherung gekündigt, ohne sich um eine gesetzliche Krankenversicherung ausreichend zu sorgen. Erst 2 Jahre später im Juli 2002 habe er seine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung der Ehefrau weiterbetrieben. Zwar sei die Lage für den Kläger äußerst misslich, da ihm infolge seiner Erwerbsunfähigkeit aller Voraussicht nach die Möglichkeit genommen sein dürfte, sich jemals wieder gesetzlich oder privat krankenzuversichern. Dies sei im Ergebnis unbefriedigend und von der Rechtsordnung so auch nicht gewollt, nachdem das Bestehen einer Krankenversicherung im Rahmen des Sozialstaatsprinzips grundrechtlich geschützt sei. Auf der anderen Seite wäre es aber aus der Sicht des Gerichts unbillig, die Versichertengemeinschaft nach Ablauf der gesetzlichen Frist mit dem Risiko der Wiederaufnahme des Klägers zu belasten.
Fazit: Wer nach Kündigung einer privaten Krankenversicherung ohne gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ist, kann nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs innerhalb von 3 Monaten die Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung zu den früheren Bedingungen beantragen. Die Versicherungsgesellschaft ist dann verpflichtet, den gekündigten Versicherungsvertrag fortzusetzen. Wenn aber der Versicherungsnehmer diese Frist versäumt, läuft er Gefahr, weder gesetzlichen noch privaten Krankenversicherungsschutz zu haben.
Die für Versicherungssachen zuständige 26. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage eines Versicherungsnehmers auf Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung abgewiesen mit der Folge, dass der Kläger nun ohne Krankenversicherungsschutz dasteht. Diese missliche Konsequenz hat sich der Kläger nach den Gründen des Urteils vom 25.7.2005 jedoch selbst zuzuschreiben.
So die Pressemuitteilung des Landgerichts München I über das Urteil des Landgerichts München I vom 25.7.2005, Az.: 26 O 24832/04.
Die Vorschrift: § 9 SGB V.
2 Kommentare:
Es gibt noch weitere vom Sozialstaatsprinzip eigentlich nicht gewollte Auswirkungen aus dem von der sozial-liberalen Koalition der Vergangenheit erzeugten Umstand, dass ein bislang mehr als 5 Jahre privat Versicherter nach Ablauf des 55. Lebensjahres keine Chance mehr hat, gesetzlich versichert zu werden oder in die Familienversicherung z.B. der Ehefrau aufgenommen zu werden, (nicht mal als Rentner im Vorruhestand):
Sollte der bislang privat Versicherte mit seiner gesetzlich versicherten Ehefrau gemeinsame Kinder haben, die bei der Frau gesetzlich mitversichert sind und der Frau etwas zustoßen (z.B. Unfalltod),haben die Kinder zunächst keinerlei Versicherungsschutz bzw. fallen aus der gesetzlichen Krankenversicherung heraus, bis sie 18 Jahre alt sind.
Der Vater muß die Kinder dann einzeln privat versichern und hat im gerichtlich entschiedenen Fall selbst keinen Versicherungsschutz. Für seine Krankenkosten (ambulant oder Krankenhaus) muß er dann zu 100 % privat aufkommen und daneben noch die privaten Kinderversicherungsprämien finanzieren.
Es bleibt dann oft nur der Weg zum Sozialamt nach Aufbrauchen der eigenen Rücklagen.
Der Begriff "sozial-liberal" im vorherigen Beitrag war eine "Freudsche Fehlleistung", gemeint waren die Rot-Grünen in 2001 !
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