"Rom II" ist ein Vorschlag der Europäischen Kommision, eine Europäische Verordnung zu erlassen. Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages fasst zusammen, worum es geht.
Anknüpfend an „Rom I“ für vertragliche Schuldverhältnisse hat die Europäische Kommission am 22.7.2003 den Vorschlag für eine Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) vorgelegt. Ziel des Vorschlags ist die Harmonisierung der sehr heterogenen nationalen Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse, wie Ungerechtfertige Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Unerlaubte Handlung (z.B. Sachbeschädigung, Körperverletzung). Das deutsche Kollisionsrecht ist im zweiten Kapitel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB – und dort für außervertragliche Schuldverhältnisse, insbesondere in den Art. 38 – 42 EGBGB niedergelegt.
Anknüpfend an „Rom I“ für vertragliche Schuldverhältnisse hat die Europäische Kommission am 22.7.2003 den Vorschlag für eine Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) vorgelegt. Ziel des Vorschlags ist die Harmonisierung der sehr heterogenen nationalen Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse, wie Ungerechtfertige Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Unerlaubte Handlung (z.B. Sachbeschädigung, Körperverletzung). Das deutsche Kollisionsrecht ist im zweiten Kapitel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB – und dort für außervertragliche Schuldverhältnisse, insbesondere in den Art. 38 – 42 EGBGB niedergelegt.
Sollte die Verordnung erlassen werden, muss auch hier das nationale Recht angepasst werden. Einzelheiten sind noch nicht genau abzusehen.
"Größere Auswirkungen hätte „Rom II“ bei der Bestimmung des auf die Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbaren Rechts. Das deutsche Recht (Art. 39 EGBGB) knüpft bisher primär an das Land an, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist.
Stattdessen würde es nun zunächst ggf. auf eine mögliche vertragliche Beziehung zwischen den Beteiligten oder deren gemeinsamenAufenthaltsort, und erst dann auf den Ort der Geschäftsführung (so das Europäische Parlament) oder den Aufenthaltsort des Geschäftsherrn (so die Europäische Kommission) ankommen.
Die beiden erst genannten Kriterien sollen auch für die Ungerechtfertigte Bereicherung zu den entscheidenden Anknüpfungspunkten werden. Im Übrigen ist strittig, ob des Weiteren auf den Ort der Bereicherung (so die Europäische Kommission) oder auf den Ort abgestellt werden soll, an dem sich die Ereignisse zugetragen haben, die das Bereicherungsverhältnis begründet haben (so das Europäische Parlament).
Eine Überarbeitung des einschlägigen deutschen Rechts (Art. 38 EGBGB) wäre jedenfalls auch hier erforderlich.
Der europaweit etablierte Grundsatz der Anknüpfung an das Gesetz des Ortes, an dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist (lex loci delicti commissi), bliebe durch „Rom II“ zwar unangetastet. Jedoch würde die im deutschen Recht (Art. 40 EGBGB) normierte Konkretisierung dieses Grundsatzes geändert. Fallen der Ort der Schädigungshandlung und der Ort des Schadens auseinander, so gilt nach deutschem Recht, dass grundsätzlich an den Ort der Schädigungshandlung anzuknüpfen ist. Es sei denn, der Geschädigte wählt das Recht des Ortes, an dem der Erfolg (Schaden) eingetreten ist. „Rom II“ sieht grundsätzlich und ohne Wahlrecht eine Anknüpfung an den Ort vor, an dem der Schaden eintritt (Erfolgsort).
Zudem sind Sonderregeln für Schadensersatz aus Verkehrsunfällen, Produkthaftung, unlauteren Wettbewerbs, der Verletzung von Umweltschutznormen und der Verletzung geistigen Eigentums angedacht."
(aus der Veröffentlichung des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages)
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