Mittwoch, 2. November 2005

Überfall bei Zwangsversteigerung - wer haftet für den Schaden?

Die Täter. Nur diese sind verschwunden. Wenn es stimmen sollte, dass beim Raubüberfall auf das Amtsgericht Schöneberg Geld vom Tisch der Rechtspflegerin im Zwangsversteigerungstermin abgeräumt wurde, dürfte es sich formell bereits um als Sicherheit hinterlegtes Geld handeln. Dafür haftet das Land Berlin. S. unten, die Regeln des ZVG. Als wenn Berlin nicht schon genügend Schulden hätte. Morgen wird sich die Berliner Justizsenatorin Karin Schubert wieder einmal vor dem Rechtsausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses verantworten müssen. Wurde die Sicherheit in Gerichten weggespart?
ZVG § 67
(1) Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt
werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots. Das Verlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters.
(2) Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld zu, so braucht er Sicherheit nur auf Verlangen des
Gläubigers zu leisten. Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen
Eigentümers findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Für ein Gebot des Bundes, der Deutschen Bundesbank, der Deutschen
Genossenschaftsbank, der Deutschen Girozentrale (Deutsche Kommunalbank) oder eines Landes kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.

ZVG § 68
(1) Die Sicherheit ist für ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten,
anderenfalls des festgesetzten Verkehrswerts zu leisten. Wenn der Betrag der aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten höher ist, ist Sicherheit für diesen Betrag zu leisten. Übersteigt die Sicherheit nach Satz 1 das Bargebot, ist der
überschießende Betrag freizugeben oder zurückzuzahlen.
(2) Ein Beteiligter, dessen Recht nach § 52 bestehenbleibt, kann darüber
hinausgehende Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur
Deckung der seinem Recht vorgehenden Ansprüche durch Zahlung zu berichtigen ist.
(3) Bietet der Schuldner oder ein neu eingetretener Eigentümer des Grundstücks, so
kann der Gläubiger darüber hinausgehende Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist.

ZVG § 69
(1) Bestätigte Bundesbankschecks sowie Verrechnungsschecks sind zur
Sicherheitsleistung in Höhe der Schecksumme geeignet, wenn die Vorlegungsfrist nicht vor dem vierten Tag nach dem Versteigerungstermin abläuft. Dies gilt für
Verrechnungschecks nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.
(2) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 1 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.
(3) Die Sicherheitsleistung kann auch durch Hinterlegung von Geld bewirkt werden. Die Übergabe an das Gericht hat die Wirkung der Hinterlegung.

ZVG § 70

(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.
(2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung kann bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.
(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.

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