Er soll 3 1/2 Kilogramm Kaviar vom Stör über das Internet verkauft haben. Ihm wird vorgeworfen, Bannbruch in Verbindung mit einer Zuwiderhandlung gegen das Bundesnaturschutzgesetz (§§ 372 Abgabenordnung, 65, 66 BNatSchG) begangen zu haben. Ich habe bei dem zuständigen Zollfahndungsamt nachgefragt, wann mein Mandant wo den Anhang B der VO (EG) 338/97 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Nr. 10 a) BNatSchG hätte zur Kenntnis nehmen müssen und wo er gegenwärtig für ihn auffindbar ist und auf Grund welcher Umstände er Anlass gehabt haben müsste, Erkundigungen einzuziehen, denn er habe von strafrechtlich relevantem oder ordnungswidrigem Verhalten erst durch das Zollfahndungsamt erfahren. Mal sehen woher sein Unrechtsbewusstsein in diesem Punkt hätte kommen müssen.
Übrigens: die EG-Verordnung habe ich hier gefunden - wie kommt man darauf, wenn einem das nicht gesagt wird? Und: Viel Spass beim "Stör" suchen.
Übrigens: die EG-Verordnung habe ich hier gefunden - wie kommt man darauf, wenn einem das nicht gesagt wird? Und: Viel Spass beim "Stör" suchen.
2 Kommentare:
... also ich finde einige kernstrafrechtliche normen weniger verständlich als diese doch einigermaßen klare verweiskette ...
in diesem sinn: keine angst vor europa, herr kollege ;)
Es wäre traurig, wenn ich nicht damit zurecht käme. Sagen Sie das aber mal einem Nichtjuristen, dem Strafe droht.
Kommentar veröffentlichen