Zeit: Donnerstag, 8. Dezember 2005, 11.30 bis 14.00 Uhr
Ort: Berlin, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Adele-Schreiber-Krieger-Straße1/Schiffbauerdamm, Anhörungssaal: 3.101
Tagesordnung
Öffentliche Anhörung zu den
Gesetzentwürfen der Fraktionen CDU/CSU und SPD
"Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm"
Drucksache 16/105
"Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen"
Drucksache 16/107
"Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage"
Drucksache 16/108
Die Anhörung wird vom Vorsitzenden des Finanzausschusses, Eduard Oswald, MdB, geleitet.
- Sachverständigenliste -
1. Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Steuerabteilungsleiter Eckehard Schmidt
2. Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen
3. Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsbauunternehmen
4. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)
5. Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, Hanns Karrenberg
6. BVI Bundesverband Investment und Asset Management
7. Conergy, Gerhard Krane
8. Deutsche Steuer-Gewerkschaft
9. Deutscher Gewerkschaftsbund, Vorsitzender Michael Sommer
10. Deutscher Steuerberaterverband
11. Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW)
12. Hannover Leasing GmbH & Co. KG, Friedrich Wilhelm Patt
13. Präsidium des Bundes der Steuerzahler
14. Prof. Dr. Norbert Herzig
15. Prof. Dr. Lorenz Jarass
16. Prof. Dr. Rudolf Hickel
17. Verband Deutscher Medienfonds
18. Vorsitzender Richter am Finanzgericht Berlin, Hans-Joachim Beck
19. Zentralverband des Deutschen Baugewerbes
20. Zentralverband des Deutschen Handwerks
Interessenten, die an der Anhörung als Zuhörer teilnehmen möchten, können sich beim Sekretariat des Ausschusses (Postanschrift: 11011 Berlin, Platz der Republik 1 Dienstgebäude Konrad-Adenauer-Str. 1, Telefon: 227-32468, Telefax: (030) 227-36844 Email: finanzausschuss@bundestag.de) unter Nennung ihres Geburtsdatums und der Personalausweis- oder Reisepassnummer anmelden.
Hier zum Beispiel die Zusammenfassung der Neuregelungen zum steuerlichen Sofortprogramm zitiert aus dem Entwurf in Bundestagsdrucksache 16/105:
●Im Interesse eines weiteren Abbaus von Ausnahmeregelungen wird die begrenzte Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung desDienstverhältnisses (§ 3 Nr.9 EStG) aufgehoben. Die Aufhebung der Steuerbefreiung ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass auch der bei Fortbestand des Dienstverhältnisses gezahlte Arbeitslohn steuerpflichtig wäre. In diesem Zusammenhang entfällt ebenfalls die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr.10 EStG für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften (z.B. nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz).
●Außerdem soll die Steuerfreiheit fürHeirats- undGeburtshilfen (§ 3 Nr.15 EStG) wegfallen. Die Streichung dieser Steuerbefreiung führt zu einer Gleichbehandlung mit anderen steuerpflichtigen Gelegenheitsgeschenken sowie mit Bezieher anderer Einkunftsarten, die diesen Freibetrag nicht ansetzen können.
●Die bisherige Möglichkeit, Mietwohngebäude degressiv abzuschreiben, entspricht nicht dem tatsächlichen Wertverschleiß. Es handelt sich damit um eine Steuersubvention, die nicht mehr zeitgemäß ist, weil die Wohnraumversorgung in Deutschland inzwischen über dem eigentlichen Bedarf liegt. Die Regelung des § 7 Abs. 5 EStG wird daher für Neufälle abgeschafft. Die Vereinheitlichung des Abschreibungssatzes auf 2 Prozent entspricht dem tatsächlichen Wertverlust und wird das Steueraufkommen insgesamt erhöhen.
●Die derzeitige Regelung in §10 Abs.1 Nr.6 EStG, wonach Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abziehbar sind, wird im Interesse der Rechtsvereinfachung, des Abbaus von Ausnahmetatbeständen und der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage aufgehoben.
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